Steuerblitz®
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2020

Corona 11: Geänderte Umsatzsteuersätze ab 01.07.2020

Werte Interessierte und Betroffene,

wie in unserem letzten Steuerblitz® schon erwähnt ändern sich die Umsatzsteuersätze zum 01.07.2020: Der Regelsteuersatz wird von 19 % auf 16 % gesenkt, der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 %. Das Bundesfinanzministerium hat am vergangenen Donnerstag dazu den Entwurf für eine 18-seitige Verwaltungsanweisung veröffentlicht, den Sie hier finden: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2020-06-12-befristete-Senkung-umsatzsteuer-juli-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Es ergeben sich verschiedene Abgrenzungsprobleme, auf die wir Sie hier hinweisen möchten:

1. Der „richtige“ Steuersatz

Entscheidend zur Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes ist der Zeitpunkt, an dem Sie Ihre Leistung erbracht haben. Also der Zeitpunkt, den Sie bisher schon auf Ihren Rechnungen als „Leistungsdatum“ aufgeführt haben. Haben Sie die Leistung bis zum 30.06.2020, 24:00 Uhr erbracht, fällt darauf 19 % Umsatzsteuer an. Haben Sie sie ab 01.07.2020, 0:00 Uhr erbracht, ist 16 % der korrekte Steuersatz.

Und das gilt unabhängig davon, ob Sie nach Soll (bei Leistung) oder Ist (bei Eingang des Rechnungsbetrages auf Ihrem Konto) versteuern.

Für die Gastronomie wird eine Vereinfachungsregelung gelten: Die Umsätze aus den Bewirtungsleistungen in der Nacht vom 30.06. auf den 01.07. können insgesamt schon mit dem neuen, niedrigeren Steuersatz erfasst werden.

2. Abschlagsrechnungen

Wenn Sie vor dem 01.07.2020 bereits Abschlagsrechnungen mit 19 % geschrieben haben, die Leistung aber erst nach dem 30.06.2020 erbringen werden, wird die Umsatzsteuer mit der Schlussrechnung korrigiert. Dabei wird die vorausgezahlte und bereits ausgewiesene Umsatzsteuer (19 %) von der tatsächlich entstehenden (16 %) abgezogen.

3. Dauerleistungen und -rechnungen

Wer sog. Dauerrechnungen für 2020 bereits gelegt hat (z. B. für Mieten), muss für das zweite Halbjahr eine geänderte Dauerrechnung erteilen, die den Steuersatz von 16 % ausweist. Empfänger von Dauerrechnungen sollten darauf ebenso achten.

Wer (z. B. als Vermieter) die Umsatzsteuer für seine Dauerleistung nur im (Miet)Vertrag ausgewiesen hat, also keine anderen Abrechnungen mit Umsatzsteuerausweis erstellt, muss den Vertrag insofern ändern. Und am 31.12.2020 muss eine weitere Änderung des Vertrags erfolgen.

4. Jahresleistungen und -rechnungen

Besonders für jährlich wiederkehrende Dauerleistungen (z. B. Software-Wartungsverträge) werden oft Jahresrechnungen gelegt, die teilweise unterjährig beginnen und enden. Hier kommt es allein auf die jeweilige zivilrechtliche Vereinbarung an, ob die Steuer bereits zu Beginn des Zeitraums entsteht oder erst zu dessen Ende.

Bei Dauerleistungen, für die ein unterjähriger Zahlungsturnus vereinbart ist (monatlich, vierteljährlich) wird zur Vereinfachung zugelassen, dass der Steuersatz für die einzelne Leistung verwendet wird, der für den vereinbarten Zeitraum gilt. Bei monatlicher Abrechnung gilt also für Juli bis Dezember der 16%ige Steuersatz, bei vierteljährlicher Abrechnung für das dritte und vierte Quartal ebenfalls.

5. Weitere Besonderheiten für das Gastgewerbe

Noch bevor im Rahmen des Corona-Konjunkturpaketes die allgemeine Herabsetzung der Umsatzsteuer für das 2. Halbjahr 2020 beschlossen wurde, wurde das Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet, das noch eine zusätzliche Besonderheit für das Gastgewerbe enthält, die vom 1.7.2020 bis zum 30.06.2021 gilt:

Für alle Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme von Getränken!) gilt der ermäßigte Steuersatz. Im zweiten Halbjahr 2020 gilt für solche Dienstleistungen also ein Umsatzsteuersatz von 5 %. Dazu zählen bislang „normal“ umsatzbesteuerte Verpflegungsdienstleistungen in Gaststätten, Restaurants, Pensionen, Hotels, Kantinen, Altenheimen, Schulen und auch Cateringdienstleistungen, die über die bloße Speisenlieferung hinausgehen.

Nicht begünstigt ist die Abgabe von Getränken im Rahmen solcher Dienstleistungen. Getränke werden also weiterhin voll umsatzbesteuert. Dazu zählen beispielsweise auch Getränke, die Bestandteil des Hotel-Frühstücks sind und bis dato in den meisten Fällen nicht gesondert berechnet werden. Kombinierte Dienstleistungen wie das Hotelfrühstück oder das Mittagessen mit Getränk müssen in dieser Zeit deshalb wertmäßig aufgeteilt werden. Bundesfinanzministerium und Bundesfinanzhof lassen dabei die einfachste Methode zu, die im Einzelfall denkbar ist. Das kann z.B. die Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise sein.

Leider schweigt sich der o.e. aktuelle Entwurf aus dem Bundesfinanzministerium zu diesem Problem gänzlich aus. Dort ist nur ausdrücklich vermerkt, dass die „großzügige“ Sonderregelung, bei der für Bewirtungsleistungen in der Nacht vom 30.06. auf den 1.7. bereits der günstigere Steuersatz gelten kann, für Beherbergungsleistungen nicht gilt. Die Nacht vom 31.12.2020 auf den 1.1.2021 endet also mit dem dann wieder gültigen höheren Umsatzsteuersatz von 7 % für Übernachtung und Frühstück – mit Ausnahme des darin enthaltenen Getränkeanteils 🙂, der dann wieder 19 % Umsatzsteuer kostet.

Wir hoffen, Sie nicht noch zusätzlich verwirrt zu haben. Bei Zweifelsfragen sprechen Sie uns bitte unbedingt direkt an.


Bleiben Sie gesund!


Freundlich grüßen

Michael Eichhorn  |  Markus Ody  |  Stefan Lücker