Werte Interessierte und Betroffene,
wir beginnen nach einer kurzen Weihnachtspause unsere Arbeit ein wenig ratlos: noch kurz vor Weihnachten wurden die Vergabebedingungen für die Überbrückungshilfe II und III geändert. Nach neuester Lesart der „oft gestellten Fragen“ (FAQ) wird – nach deren Genehmigung durch die EU – Überbrückungshilfe (in Höhe von max. 90 % der „ungedeckten Fixkosten“) nur noch dann gewährt, wenn im Förderzeitraum (September bis Dezember 2020 für die Überbrückungshilfe II) auch tatsächlich ein Verlust erzielt wurde. Auch andere Einzelfragen sind noch völlig unklar. Die letzten Hinweise der Bundessteuerberaterkammer vom 17.12.2020 sind insoweit auch noch nicht aktuell. Wer schnell sein will, muss leiden…
Immerhin können seit dem 23.12. die Dezemberhilfen beantragt werden. Wer uns dazu noch keinen ausdrücklichen Auftrag erteilt hat, melde sich bitte zeitnah per Mail bei „seinem“ Steuerberater.
Die angekündigte einmalige Verlängerung der steuerlichen Erklärungsfristen für 2019 bis zum 31.08.2021 soll noch formelles Gesetz werden. Es ist sogar geplant, dass auch die Vollverzinsung für das Steuerjahr 2019 erst mit dem 01.09.2021, also4 Monate später als sonst beginnen soll.
Die vereinfachten und zinslosen Steuerstundungen, die wir schon aus dem vergangenen Frühjahr kennen, können nun offiziell sogar bis zum 31.12.2021 beantragt und gewährt werden. Allerdings müssen für Zeiträume nach dem 30.06.2021 Ratenzahlungen vereinbart werden.
Vollstreckungsmaßnahmen gegen unmittelbar und erheblich negativ betroffene Unternehmen für Steuerzahlungen, die bis zum 31.03.2021 fällig sind, sollen bis zum 30.06.2021 unterbleiben. Säumniszuschläge sind in diesen Fällen zu erlassen.
Solche besonders betroffenen Unternehmen können bis zum 31.12.2021 auch wieder vereinfachte Herabsetzungsanträge für laufende Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen stellen.
Schließlich möchten wir noch an steuerliche Änderungen erinnern, die schon länger geplant waren:
1. Die Pendlerpauschale erhöht sich ab 2021 ab dem 20. Kilometer von 0,30 € auf 0,35 € je Entfernungskilometer. Nachhaltigkeit hat bei dieser Entscheidung vermutlich keine Rolle gespielt. Aber: bitte klären Sie zeitnah, ob Sie Ihren Angestellten entsprechend höhere Pauschalen erstatten möchten.
2. Es bleibt tatsächlich so wie geplant: der Solidaritätszuschlag fällt für viele ab dem 1.1.2021 weg. Das bedeutet konkret: bis zu einer monatlichen Lohnsteuer von 1.413 € (bzw. 2.826 € in der Lohnsteuerklasse III) fällt kein Soli mehr an. Darüber gibt es eine „Gleitzone“. Erst ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 96.409 € je Person bleibt er unverändert enthalten. Er bleibt ebenso unverändert bei der pauschalen Lohnsteuer bestehen, ist aber in der pauschalen Lohnsteuer der Minijobs bereits enthalten (dort gibt es also keine Minderung der Nebenkosten).
Ihnen allen einen erfolgreichen Start in ein gesundes, glückliches, erfolgreiches Neues Jahr 2021 wünschen
Michael Eichhorn | Markus Ody | Stefan Lücker
und das ganze Team!