Steuerblitz®
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2021

Corona 28: Verlängerte Fristen, neue Details zur Überbrückungshilfe III / Neustarthilfe

Liebe Interessierte und Betroffene,

der Autor dieser Zeilen steht noch ganz unter dem Eindruck eines samstäglichen Webinars mit einem der Spezialisten zum Thema „Fixkostenhilfe 2020“, das mit der Empfehlung endete: „Seien Sie kreativ!“. Der Tenor der Veranstaltung: die Regelungen sind teilweise so ungenau, dass sie einen völlig ungewohnt großen Auslegungsspielraum zulassen. Das ist aus Steuerberater*innen-Perspektive erst einmal gewöhnungsbedürftig, weil das Steuerrecht in der Regel viel enger ausgelegt werden muss.

Nachdem sich auch die öffentliche Aufmerksamkeit in der vergangenen Woche mit den Problemen befasst hat, die Sie und uns schon seit vielen Wochen drücken, scheint die Politik einen neuen Anschub bekommen zu haben. Öffentlichkeit wirkt! In dieser Hektik geraten viele Begriffe und Fördermöglichkeiten bzw. deren Einschränkungen vollends durcheinander. Novemberhilfe, Novemberhilfe II, Novemberhilfe II plus, Novemberhilfe III – da fällt es schwer, den Überblick auch nur zu bekommen, geschweige denn zu behalten. Und unscharfe Formulierungen auch in sonst hochklassigen Medien tragen noch zusätzlich zu unser aller Verunsicherung bei.

Wir versuchen deshalb, Ihnen heute noch einmal einen Überblick über die aktuelle Situation zu verschaffen.

1. Die Antragsfrist für die November- und Dezemberhilfe wurde bis zum 30. April 2021 verlängert. Die Förderungen sind nur für solche Unternehmen erreichbar, deren Betrieb durch den Bund-Länder-Beschluss vom 28.10.2020 vorübergehend untersagt wurde (Freizeiteinrichtungen, Gastronomiebetriebe, Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege mit Ausnahme von Friseursalons, Unterhaltungsveranstaltungen) bzw. die als davon direkt oder indirekt betroffene Unternehmen gelten. Wir sind aktuell davon überzeugt, dass wir von allen Betroffenen beauftragt sind und die Anträge bereits gestellt wurden. Falls Sie sich zur Gruppe zugehörig fühlen und wir noch keinen Antrag für Sie gestellt haben, melden Sie sich bitte umgehend bei uns. Ob und wann ein Verlust erzielt wurde, ist unbedeutend. Für größere Unternehmen sind noch eine „November-/Dezemberhilfe II plus“ und eine „November-/Dezemberhilfe III“ mit einem jeweils noch höheren Förderhöchstbetrag (1 bis 4 Mio. € bzw. über 4 Mio. €) in Vorbereitung, die sich aber nur durch eine neue Förderhöchstgrenze unterscheiden und für die dann auch ein Verlustvorbehalt gelten soll.

2. Die Überbrückungshilfe II soll als Fördermaßnahme für den Zeitraum September bis Dezember 2020 gelten. Die Antragsfrist endet erst am 31. März 2021. Zugangsvoraussetzung ist ein Umsatzrückgang von mindestens 50 % im Zeitraum April bis August 2020 in zwei zusammenhängenden Monaten oder von durchschnittlich 30 % im Förderzeitraum gegenüber dem jeweiligen Vorjahreszeitraum 2019. Gefördert werden bestimmte Fixkosten, die klar definiert sind. Darunter sind nicht immer nur betriebswirtschaftliche Fixkosten zu verstehen. Aktuell werden Anträge zwar bearbeitet und ausgezahlt, ohne dass danach gefragt wird, ob ein Verlust erzielt wurde. Ohne Verlust im Förderzeitraum gibt es dennoch keine Überbrückungshilfe II. Der Verlust wird völlig anders ermittelt als die förderfähigen Fixkosten…

3. Ab voraussichtlich Mitte Februar 2021 wird die Überbrückungshilfe III beantragt werden können. Sie soll alle Unternehmen fördern, die im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 in einem Monat einen Umsatzverlust von mindestens 30 % im Vergleich zu 2019 erleiden mussten. Monate, für die November- oder Dezemberhilfe beantragt wurde, werden nicht gefördert. Überbrückungshilfe II für die Monate November und Dezember 2020 werden auf die Überbrückungshilfe III angerechnet.
Zwischen dem 1.1.2019 und dem 30.04.2020 gegründete Unternehmen können den durchschnittlichen Monatsumsatz aus 2019 oder im Zeitraum Januar bis Februar 2020 bzw. Juni bis September 2020 als Vergleichswert wählen, alternativ dem im Fragebogen des Finanzamtes bei Neugründung angegebenen Schätzwert (!).
Erstattet werden bestimmte, neu definierte Fixkosten mit Sonderregelungen für die Reise-, Veranstaltungs- und Kulturbranche und den Einzelhandel sowie Unternehmen der pyrotechnischen Industrie.
Der Zuschuss beträgt
- 90 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 %,
- 60 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 %,
- 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 %.
Die Bundesregierung möchte bis zu 1,5 Mio. € Zuschuss je Monat ermöglichen. Allerdings widerspricht dies den aktuellen europäischen Beihilferegelungen.
Nach dem aktuellen Stand soll für die Überbrückungshilfe III kein Verlust erforderlich sein, wenn alle Förderungen max. 1 Mio. € je Unternehmen nicht übersteigen. Nur bei größeren Förderbeträgen (bis zu 3 Mio. € je Unternehmen) würde ein Verlust nachgewiesen werden müssen. Das wäre eine deutliche Verbesserung gegenüber der Überbrückungshilfe II.

4. In der Überbrückungshilfe III versteckt sich die sog. Neustarthilfe für Soloselbständige, die noch einmal verbessert wurde. Soloselbständigen wird eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 7.500 € gezahlt, wenn sie keine Fixkosten bei der Überbrückungshilfe III geltend machen (können). Voraussetzung dafür ist, dass
- die Soloselbständigen im Vergleichszeitraum 2019 mindestens 51 % ihres Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit erzielt haben,
- der Umsatz im Zeitraum Januar bis Juni 2021 im Vergleich zu 2019 um 60 % oder mehr zurückgegangen ist.
Referenzumsatz ist dabei der 2019er Jahresdurchschnitt, bei Neugründer*innen zwischen 1.1.2019 und 30.04.2020 ein wählbarer Durchschnittswert.
Der Zuschuss beträgt in diesen Fällen 50 % des Referenzumsatzes, max. 7.500 €.
Der Zuschuss wird zu Beginn des 1. Halbjahres als Vorschuss gezahlt und muss ggf. anteilig zurückgezahlt werden, wenn sich der Umsatz wider Erwarten deutlich besser entwickelt.
Der Zuschuss bzw. die Rückzahlung werden selbst berechnet. Die Rückzahlung muss bis Ende 2021 unaufgefordert erfolgen. Die Zuschüsse werden stichprobenweise geprüft. Arbeitslohn wird angerechnet, kürzt also den Zuschuss! Auf die Grundsicherung („Hartz IV“) wird der Zuschuss nicht angerechnet.


Neben diesen Förderprogrammen sind wie gewohnt weitere bedeutsame Neuigkeiten zu vermelden:

5. Eltern erhalten in 2021 zusätzliche(s) Kinderkrankentage/Kinderkrankengeld. Voraussetzung dafür ist keine Krankheit des Kindes, sondern zusätzlicher Betreuungsbedarf wegen Schul-/Kita-/Hortschließung. Das gilt auch für Eltern, die im Homeoffice arbeiten. Die Regelung gilt nur für gesetzliche Versicherte. Privat Versicherte können eine Entschädigung nach § 56 InfSchG beantragen. Das Kinderkrankengeld soll 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts betragen. Das Antragsverfahren ist (Stand: 20.01.2021) noch nicht geregelt. Erforderlich zur Antragstellung ist eine Bescheinigung von Kita/Kindertagespflege/Schule: https://www.bmfsfj.de

6. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.04.2021 ist beschlossene Sache. Ursprünglich lief die Sonderregelung Ende Januar 2021 aus.

7. Das „Gesetz zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist für den VZ 2019“ ist nun auf dem parlamentarischen Weg. Es bleibt wie angekündigt bei der Verlängerung der Frist bis zum 31.08.2021 und dem späteren Beginn der Vollverzinsung ab dem 1.10.2021.


Wir werden Sie über konkrete Neuerungen auch weiterhin möglichst zeitnah informieren. Bleiben Sie deshalb – so wie wir und so gut es irgend geht – geduldig, aber ganz unbedingt gesund!


Freundlich grüßen

Michael Eichhorn  |  Markus Ody  |  Andreas Burger  |  Stefan Lücker