Steuerblitz®
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2021

Corona 31: Wichtige Einzelheiten und konkrete Handlungs­empfehlungen zur Über­brückungs­hilfe III!

Liebe Interessierte und Betroffene,

wir möchten Ihnen unsere neuesten Erkenntnisse zur Überbrückungshilfe III unverzüglich weitergeben, denn es gilt einmal mehr: Zeit ist Geld (= Fördergeld)! Die wichtigste Information vorab: Für die Überbrückungshilfe III müssen Sie als Antragsteller*innen eine Prognose darüber abgeben, wie sich die Umsätze Ihres Unternehmens bis zum 30.06.2021 entwickeln werden. Falls der Antrag noch während des Lockdowns gestellt wird, ist sogar die Prognose zulässig, dass der Lockdown bis zum 30.06.2021 fortbesteht. Nach den jüngsten Äußerungen des sächsischen Ministerpräsidenten Kretschmer darf man für das Gastgewerbe wohl davon ausgehen, dass Lockerungen vor Ostern unwahrscheinlich sind. Falls Ihre Prognose zu vorsichtig ausfällt, müssen Sie ggf. zu einem späteren Zeitpunkt einfach wieder etwas zurückzahlen. Es ist zu erwarten, dass Kristallkugeln wie die der Witwe Schlotterbeck aus dem „Räuber Hotzenplotz“ als elementares Werkzeug für Wahrsagerei in Amazonien schon sehr bald ausverkauft sein werden 😉 …


1. Die Überbrückungshilfe III kommt für alle Unternehmen in Frage, die am 31.12.2020 mehr als 0 Mitarbeiter*innen beschäftigten (eine einzige Aushilfe reicht). Bei starker saisonaler Schwankung der Beschäftigtenzahl kann auch der Jahresdurchschnitt 2019 oder die Beschäftigtenzahl der einzelnen Monate des Vorjahres betrachtet werden.

2. Soloselbständige und Freiberufler*innen ohne Beschäftigte sind dann begünstigt, wenn sie im Haupterwerb selbständig tätig sind. Entscheidend ist das (überwiegend!) erzielte Einkommen aus dieser Tätigkeit in 2019 bzw. seit Gründung.

3. Auch für gemeinnützige Organisationen ist eine Antragstellung möglich, wenn ehrenamtlich Tätige (auch Übungsleiter oder Personen, denen die Ehrenamtspauschale gezahlt wird) vorhanden sind. Fest Beschäftigte sind nicht erforderlich. Gemeinnützig geführte „Übernachtungsstätten“ können je Betriebsstätte einen eigenen Antrag stellen.

4. Begünstigt werden nur solche Betriebe, die vor dem 01.05.2020 gegründet wurden. Für die „Gründung“ reichen erste, von außen erkennbare Vorbereitungshandlungen aus. Die Fortführung eines Unternehmens gilt nicht als Neugründung und ist deshalb begünstigt. Nach dem 30.04.2020 gegründete Unternehmen gehen leer aus!

5. Unternehmen sind nur dann begünstigt, wenn sie ihren Geschäftsbetrieb nicht vor dem 30.06.2021 eingestellt haben. Wer aktuell über eine Betriebsaufgabe nachdenkt, sollte das Datum der Aufgabe deshalb unbedingt hinter den 30.06.2021 legen.

6. Um in einzelnen Monaten zwischen dem 01.11.2020 und dem 30.06.2021 den höchsten Fördersatz zu erreichen, muss der coronabedingte (!) Umsatzausfall gegenüber dem Vergleichsmonat in 2019 über 70 % betragen. Es kann deshalb im Einzelfall durchaus sinnvoll sein, in den voraussichtlich „echten“ Lockdown-Monaten (Februar und wohl auch März) ganz bewusst auf Umsatz zu verzichten (z.B. in der Gastronomie auf „Außer-Haus-Geschäft“) um diese 70%-Marke nicht zu reißen.

7. Jüngere Unternehmen, die zwischen 01.01.2019 und 30.04.2020 gegründet wurden, können als Referenzumsatz alternativ

  • den Monatsdurchschnitt des Jahres 2019,
  • den Monatsdurchschnitt der Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020,
  • den Monatsdurchschnitt in den Monaten Juni bis September 2020 oder
  • den Monatsdurchschnitt 2020 aus dem „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“

wählen.

8. Es muss erläutert werden, weshalb der Umsatzausfall pandemiebedingt ist. Sollte der tatsächliche Umsatz 2020 über dem Umsatz von 2019 liegen, besteht die widerlegbare Vermutung, dass einzelne monatliche Schwankungen nicht pandemiebedingt sind. Bei zwangsweiser Schließung von Betrieben ist der Nachweis selbstverständlich bereits erbracht.

9. Die Förderung beträgt zwar „nur“ maximal 90 % der voraussichtlichen Fixkosten, aber bestimmte Sonderregeln können dazu führen, dass die erstattungsfähigen Kosten deutlich höher sind und deshalb unter Einbeziehung der Überbrückungshilfe III auch in echten Krisenmonaten gar kein Verlust übrig bleibt.

10. Wer im Förderzeitraum irgendwelche Personalkosten selbst trägt, die nicht von Kurzarbeitergeld gedeckt sind, bekommt einen 20%igen Zuschlag auf alle förderfähigen Fixkosten, sodass es zu einer Überkompensation (90 % der Fixkosten plus 20 % Zuschlag = 108 %) kommt! Sie sollten also unbedingt dafür sorgen, dass Sie schon im Februar und auch im März irgendwelche Personalkosten selbst tragen, die nicht vom Kurzarbeitergeld gedeckt sind, also nicht „Kurzarbeit Null fahren“.

11. Neben den Fixkosten (teilweise sogar über-!) erstattungsfähig (s.o.) sind nämlich…

  • … die Kosten der Antragstellung durch uns. Wir werden unseren Aufwand für Sie nach Tagessätzen (wie Unternehmensberater*innen) abrechnen.
  • … alle laufenden Kosten, die in einem Fördermonat anfallen. Das gilt beispielsweise auch für die Kosten Ihres Jahresabschlusses, sodass wir versuchen werden, noch nicht erstellte Jahresabschlüsse für 2019 bzw. 2020 noch im Förderzeitraum bzw. bis Ende März abzuwickeln. Auch wenn das für uns ein Kraftakt sein wird.
  • coronabedingte Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaukosten (Hygienemaßnahmen wie Spritzschutzwände, berührungslose Zugangssysteme, Seifen- und Desinfektionsmittelspender usw.) und Anlageinvestitionen, z.B. in Heizpilze, Lüfter, Luftfilter von bis zu 20 T€ je Monat. Dazu zählen auch solche Kosten, die bereits seit März 2020 angefallen sind oder bis Ende Juni 2021 noch anfallen werden!
  • … alle Investitionen in Digitalisierung (z.B. Online-Shop, Homeoffice) einmalig bis zu 20 T€.
  • Werbekosten aller Art bis zur Höhe der Ausgaben in 2019.

Bitte helfen Sie uns dabei, Ihre bereits angefallenen Kosten zu ermitteln. Ziehen Sie zusätzlich förderfähige Kosten und Investitionen, die nicht bereits angefallen sind, unbedingt in förderfähige Monate vor. Genau jetzt ist also der ideale Zeitpunkt, um in die weitere Digitalisierung, in einen guten Scanner oder in weitere digitale Module Ihrer Kassensoftware, aber auch in Werbung und Hygienemaßnahmen zu investieren!

12. Der unkritische Höchstbetrag aller Corona-Förderungen je Unternehmen beträgt inzwischen 2 Mio. Euro. Bis zu dieser Höhe muss kein Verlust nachgewiesen werden.

13. Die Überbrückungshilfe III muss bis zum 31.08.2021 durch Fachleute beantragt werden. Bei der Schlussabrechnung bis zum 30.06.2022 kann es zu Rück- oder auch zu Nachzahlungen kommen, wenn der Umsatzeinbruch anders als prognostiziert war. Auch eine spätere Korrektur eines Erstantrags vor der Schlussabrechnung im kommenden Jahr soll technisch möglich gemacht werden. Rückzahlungen sind i.d.R. nicht zu verzinsen.

14. Soloselbständige mit weniger als 1 Beschäftigten und „unstetig Beschäftigte“ (z.B. Schauspieler*innen) können alternativ zur Überbrückungshilfe III die Neustarthilfe beantragen. Die Neustarthilfe können Sie nur selbst beantragen. Es gibt noch keine „FAQ“ für die Neustarthilfe. Wir werden bei jedem Auftrag genau überprüfen, ob die Neustarthilfe ggf. für Sie günstiger ist als die Überbrückungshilfe III.


Unsere unbedingte Empfehlung lautet: Nutzen Sie diese Chance! Melden Sie sich bei den zuständigen Steuerberater*innen, falls Sie uns noch nicht beauftragt haben.


Zu Karneval gibt es noch einen echten Lacher zum Schluss: dass die Landesfinanzverwaltung in Nordrhein-Westfalen den Rosenmontag als freien Tag ausnahmsweise ausfallen lässt, ist absolut ehrenwert und darf hier auch einmal positiv hervorgehoben werden. Dass das Bundesfinanzministerium unbedingt seine eigene Produktivität an Rosenmontag demonstrieren muss, ist nur als schlechterer Karnevalsscherz zu werten, weil es sich dabei um die „Pauschbeträge für Sachentnahmen des Jahres 2021“ handelt (alle Gastbetriebe kennen das), die nun endlich als „BMF-Schreiben“ vorliegen, obwohl sie bereits im Januar 2021 berücksichtigt werden müssen.


Unsere ganz persönliche Bitte: achten Sie auf Ihre Gesundheit.


Freundlich grüßen

Michael Eichhorn  |  Markus Ody  |  Andreas Burger  |  Stefan Lücker