Steuerblitz®
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2021

Corona 33: Weitere Änderungen bei Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe, Härtefallhilfen, Eigenkapitalzuschuss

Liebe Interessierte und Betroffene,

wir hoffen, dass Sie ein frohes Osterfest begehen konnten. Auch für uns waren die Ostertage eine gute Gelegenheit, einmal wieder tief Luft zu holen und durchzuatmen. Auch wenn Petrus dem „vom Eise befreit“ einen Strich durch die Rechnung gemacht hat.

Sogar schon vor Ostern wurden weitere Anpassungen der aktuellen Förderprogramme (Überbrückungshilfe III bzw. Neustarthilfe) vorgenommen, über die wir Sie heute informieren möchten.


Zur Überbrückungshilfe III:

Die Überbrückungshilfe III wird um einen sog. Eigenkapitalzuschuss ergänzt. Anspruchsberechtigt sind solche Unternehmen, die in mindestens 3 Monaten seit November 2020 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 % erlitten haben. Der Eigenkapitalzuschuss ist gestaffelt. Er steigt an, je länger ein Umsatzeinbruch von mehr als 50 % vorliegt. Er beträgt

  • ab dem 3. Monat mit einem entsprechenden Umsatzeinbruch 25 % der geförderten Fixkosten der Nr. 1 bis 11 (das betrifft alle Fixkosten mit Ausnahme der Kosten für Auszubildende, der Digitalisierungs- und Hygiene(bau)- bzw. Marketing- und Werbekosten),
  • im 4. Monat 35 % dieser geförderten Fixkosten,
  • im 5. und jedem weiteren Monat 40 % dieser geförderten Fixkosten.

Zusätzlich wird

  • die Sonderabschreibung für Saison- und verderbliche Waren auf Hersteller und Großhändler erweitert,
  • eine zusätzliche Personalkostenpauschale von 20 % der Lohnsumme aus dem entsprechenden Vergleichsmonat 2019 eingeführt, die für die Veranstaltungs- und Reisebranche gilt,
  • der Veranstaltungs- und Kulturbranche die Möglichkeit eingeräumt, Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind, geltend zu machen,
  • bei begründeten Härtefällen die Möglichkeit gewährt, alternative Vergleichszeiträume aus 2019 zur Ermittlung des Umsatzrückgangs auszuwählen.


Zur Neustarthilfe:

Die „Neustarthilfe“ kann jetzt auch für Mehr-Personen-GmbH (oder UG) beantragt werden. Entscheidend ist, dass die betroffene Gesellschaft…

  • nur Umsätze aus Tätigkeiten erzielt, die bei einer natürlichen Person als freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeiten gelten würden,
  • eine 25%-Gesellschafter*in besitzt und diese Person mindestens 20 Stunden wöchentlich für die Gesellschaft arbeitet,
  • darüber hinaus allenfalls eine Teilzeitkraft beschäftigt,
  • die Überbrückungshilfe nicht in Anspruch genommen hat und
  • vor dem 1. Mai 2020 gegründet wurde.

Es wird außerdem allen Berechtigten die Chance eingeräumt, auch später nachträglich noch zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III wählen zu können.


NEU: Härtefallhilfen:

Für Unternehmen, die durch alle Förderraster fallen, wird die sog. Härtefallhilfe eingerichtet werden. Förderzeitraum wird die Zeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. Juni 2021 sein. Die Maximalförderung soll 100 T€ betragen. Dabei sollen in den Bundesländern „Härtefallkommissionen“ unter Billigkeitsgesichtspunkten über die Vergabe entscheiden. Die Antragstellung soll über die bekannten „prüfenden Dritten“ erfolgen.


Aber es gibt auch noch steuerliche Neuigkeiten:

1. Ergänzend zur vereinfachten Stundungsmöglichkeit für von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen werden auch Säumniszuschläge, die in der Zeit vom 1.1.2021 bis zum 30.09.2021 entstehen, erlassen.

2. Vollstreckungsaufschub wird bei offenen Steuerzahlungen ebenfalls in einem vereinfachten Verfahren bis zum 30.06.2021, bei einer Ratenzahlung längstens sogar bis zum 31.12.2021 genehmigt.


Freundlich grüßen Sie

Michael Eichhorn  |  Markus Ody  |  Andreas Burger  |  Stefan Lücker