Liebe Interessierte und Betroffene,
auch wenn das Hochwasser an den verschiedensten Orten der Republik große menschliche Katastrophen verursacht hat und die Beseitigung der von ihm angerichteten Schäden deshalb für viele Menschen – gut nachvollziehbar – zurzeit allein im Vordergrund steht, laufen das „steuerliche Leben“ und das wirtschaftliche Über-Leben in der Pandemie ohne anzuhalten einfach weiter. Wir wollen keineswegs einfach „zur Tagesordnung übergehen“; aber unsere Pflicht, Sie zeitnah über wichtige fachliche Neuigkeiten zu informieren, hat für uns einen außerordentlich hohen Stellenwert.
Die für betroffene Unternehmen vielleicht wichtigste Information darum vorab: seit dem 16.07.2021 kann die „Überbrückungshilfe III Plus“ tatsächlich beantragt werden. Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wenn Sie auch im Juli und in den Folgemonaten deutlich unterhalb Ihrer Umsätze aus den entsprechenden Monaten in 2019 bleiben werden, damit wir Sie über die Antragstellung beraten können. Dasselbe gilt für alle Soloselbständigen, denn auch eine „Neustarthilfe Plus“ wird bis Ende September gewährt. Gegenüber der „Überbrückungshilfe III“ neu sind die sog. „Restart-Prämie“ (die höhere Personalkosten berücksichtigt) und die Möglichkeit, bis zu 20 T€ Anwalts- und Gerichtskosten und für „insolvenzabwendende Restrukturierung“ bei Unternehmen in „drohender Zahlungsunfähigkeit“ gefördert zu bekommen.
Dass die „FAQ“ zur Überbrückungshilfe III auch nach dem 30.06., also noch Ablauf des Begünstigungszeitraums noch einmal zum Nachteil der Antragsteller*innen geändert wurden, ist eher ein Treppenwitz der Geschichte angesichts der anderen Heimsuchungen. Wir können immerhin mitteilen, dass wir (Stichwort: „Baumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten“) die von uns gestellten Anträge zum größten Teil durchsetzen konnten. Wir hatten mit den verschiedenen Bundesländern zu tun. Mit Abstand am unwilligsten hat sich die baden-württembergische Bewilligungsbehörde (die L-Bank in Stuttgart) gezeigt. Dort wollte man (um nur ein Negativbeispiel zu nennen) eine Bankverbindung bei der L-Bank (!) per Kontoauszug nachgewiesen haben. Da blieb dem zuständigen Kollegen doch glatt die Spucke weg!
Neueste Informationen (auch Antragsformulare etc.) zur nordrhein-westfälischen Hochwasserhilfe für Einzelpersonen, Unternehmen und Betriebe finden Sie hier.
Auch Bayern und Rheinland-Pfalz verfügen selbstverständlich über entsprechende Programme und Informationen. Besonders erwähnenswert finden wir die Solidarität und Hilfsbereitschaft, ganz besonders auch aus den „hochwassererprobten“ sächsischen Kommunen. Und ganz ausnahmsweise möchten wir Ihnen noch ein Spendenkonto ans Herz legen: NRW hilft, IBAN DE05 3702 0500 0005 0905 05 bei der Bank für Sozialwirtschaft. Und für solche Spenden ist auch keine „Zuwendungsbestätigung“ erforderlich; es reicht der Bankauszug.
Außerdem sind noch steuerliche Neuigkeiten von Belang zu vermelden:
1. Die Steuererklärungsfristen für das Jahr 2020 werden vom 28.02.2022 bis zum 31.05.2022, also um weitere 3 Monate verlängert. Dasselbe gilt auch für den Beginn der sog. Vollverzinsung (ähnlich wie für 2019). Für die Steuererklärungen 2019 läuft die Abgabefrist übrigens bald, nämlich zum 31.08.2021 ab.
2. Neben dem Soforthilfeprogramm der Bundesregierung zum Hochwasser gewähren auch Zoll und Finanzverwaltung einige Erleichterungen für Betroffene: so besteht u.a. die Möglichkeit, Steuervorauszahlungen auf einfache Weise herabsetzen und Steuerzahlungen, die bis zum 31.10. fällig werden, großzügig und ohne Einzelfallprüfung bis zum 31.01.2022 zinsfrei stunden zu lassen. Auf Verspätungszuschläge soll verzichtet werden. Von Vollstreckungsmaßnahmen soll bis mindestens zum 31.01.2022 abgesehen werden. Sogar der Erlass von Steuern aus Billigkeitsgründen soll denkbar sein. Aus dem hochwasserbedingten Verlust von steuerrelevanten Unterlagen werden zukünftig keine nachteiligen Schlüsse gezogen. Hilfreich ist außerdem, dass Sachspenden und andere Unterstützungsleistungen von Unternehmen an Betroffene/betroffene Unternehmen als abziehbare Betriebsausgaben behandelt und keine negativen umsatzsteuerlichen Folgen gezogen werden.
3. Nun hat es der Bundesfinanzhof endlich entschieden: der auf das häusliche Arbeitszimmer einer Arbeitnehmerin entfallende „Spekulationsgewinn“ bleibt unbesteuert.
4. Der Bundesfinanzhof hat außerdem entschieden, dass bei Betriebsveranstaltungen (z.B. einer Weihnachtsfeier) die anfallenden Kosten und der daraus resultierender Arbeitslohn nur von den tatsächlichen Teilnehmer*innen zu versteuern ist. Es kommt also nicht darauf an, wer zur Veranstaltung ursprünglich angemeldet war.
Wir wünschen Ihnen und uns noch einen „vernünftigen“ Sommer mit völliger Verschonung vor jeglichen „Starkregenereignissen“ und anderen Naturkatastrophen. Vielleicht bescheren uns die deutschen Olympionik*innen ja wenigstens ein paar Medaillen, die unser seit der Fußball-Europameisterschaft doch eher lädiertes Nationalgefühl ein wenig zu heilen vermögen ;-). Bleiben Sie gesund! Wir sind der Meinung, dass es am schnellsten für uns alle besser wird, wenn möglichst viele Menschen geimpft sind.
Freundlich grüßen
Michael Eichhorn | Markus Ody | Andreas Burger | Stefan Lücker