Steuerblitz®
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2021

Corona 37: Förderzeitraum Ü III Plus wird bis zum 31.12.2021 verlängert, ACHTUNG: Fristende für Anträge zur Ü III am 31.10.2021!

Liebe Interessierte und Betroffene,

die Impfdiskussion hat in den letzten Wochen vermutlich sämtliche Stamm-, Ess-, Spiel- und Arbeitstische erreicht und überschattet wohl auch das nicht überraschende, aber ungewohnte Wahlergebnis der Bundestagswahl im derzeitigen Tagesgespräch. Das Thema ist schwierig und geeignet, Freundschaften und andere Beziehungen zu zerstören. Und darum ist es auch sehr sensibel. Unseren Arbeitsalltag erleichtert es (im Hinblick auf die Corona-Schutzverordnung, die im Arbeitsleben eine zunehmende Rolle spielen wird) immerhin ganz praktisch, dass in unserem Düsseldorfer Büro die Impfquote nahe an 100 % liegt. Wir möchten niemanden dazu überreden, sich impfen zu lassen. Dazu fehlt uns schlicht die nötige Fachkompetenz. Aber wir sind davon überzeugt, dass es allererste Bürger*innenpflicht ist, sich persönlich und intensiv mit dieser durchaus schwierigen Frage zu beschäftigen.

Aus der Corona-Förder-Welt gibt es folgende wichtige Neuigkeiten für Sie:

Der Förderzeitraum für die „Überbrückungshilfe III Plus“ wurde inzwischen bis zum 31.12.2021 verlängert. Das gilt auch für die „Neustarthilfe Plus“ für Soloselbständige.

Trotzdem laufen Ende Oktober wichtige Fristen aus:
Erstanträge für die „Überbrückungshilfe III“, aber auch die Neustarthilfe, können nur noch bis zum 31.10.2021 (24 Uhr) gestellt werden.
Wir können nur solche Anträge sicher bearbeiten, für die bis zum 21.10.2021 sämtliche dafür erforderlichen Unterlagen bei uns vorliegen.
WICHTIG: Auch im Rahmen der späteren Schlussabrechnung sind noch Änderungen zu Ihren Gunsten möglich, sodass nicht unbedingt ein Änderungsantrag gestellt werden muss. Die Fachleute raten sogar dazu, eher in der Schlussabrechnung als in einem Änderungsantrag neue Sachverhalte vorzutragen, weil auch bei einem Änderungsantrag alle Fördervoraussetzungen vollständig neu überprüft werden können.

Änderungsanträge für die „Überbrückungshilfe III und die Neustarthilfe“, außerdem Erstanträge und Änderungsanträge für die „Überbrückungshilfe III Plus“ und die „Neustarthilfe Plus“ können bis zum 31.12.2021 gestellt werden.

Bitte melden Sie sich zeitnah bei uns, wenn Sie denken, dass Sie noch einen Förderantrag stellen könnten oder unsicher sind!

Irgendwelche Schlussabrechnungen zu Ü II, Ü III, Ü III Plus, November- oder Dezemberhilfe können technisch noch immer nicht vorgenommen werden. In Fachkreisen wird dazu auf Anfang November verwiesen. Bemerkenswert ist, dass das Prinzip „ein Unternehmen = eine Schlussabrechnung“ für alle Förderprogramme gelten soll.

Der aktuelle Stand der mit unserer Unterstützung eingeworbenen Förderbeträge hat aktuell die 13-Mio.-€-Grenze bereits überschritten (ohne Corona-Soforthilfe).

Außerdem sind folgende andere wichtige und interessante, nicht nur steuerliche Neuigkeiten zu vermelden:

1. Mit dem 01.08.2021 wurde das Transparenzregister vom Auffang- zum Vollregister, hat also zentrale Bedeutung gewonnen (z.B. auch für diejenigen, die Anträge auf Corona-Förderungen stellen!). Das Transparenzregister ist als öffentliches Register für alle einsehbar und dient der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Es soll außerdem Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes dabei unterstützen, den wirtschaftlich Berechtigten eines jeden Unternehmens zu identifizieren. Seit dem 01.08.2021 müssen sich sämtliche Gesellschaften, die schon in anderen Registern eingetragen sind, auch im Transparenzregister registrieren und die Daten der wirtschaftlich Berechtigten dort hinterlegen. Es bleiben großzügige Übergangsfristen, nämlich
- für AG/KGaA bis zum 31.03.2022,
- für GmbH, Partnerschaften oder eG bis zum 30.06.2022,
- für alle anderen Gesellschaften (KG, GmbH & Co. KG, oHG) bis zum 31.12.2022
um ihre Daten dort zu hinterlegen. Bei Verstößen drohen beachtliche Bußgelder. Weitere Informationen finden Sie auf www.transparenzregister.de, auch einen verständlichen Fragen- und Antworten-Katalog. Auch wir können und dürfen Ihnen dabei behilflich sein. Falls Sie uns damit beauftragen möchten, melden Sie sich einfach gerne bei Ihrer/Ihrem Ansprechpartner*in.

2. Das Bundesfinanzministerium ist damit einverstanden, dass bei der betrieblichen oder dienstlichen Nutzung von Kfz unter besonderen Corona-Arbeitsbedingungen keine lohnsteuerlichen Änderungen (1%-Regelung, Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte) vorgenommen werden. In den allermeisten Fällen ist es für die Beteiligten übrigens günstiger, die bisherige Handhabung beizubehalten.

3. Die Meldepflicht für elektronische Registrierkassen ruht noch immer, weil die Finanzverwaltung auch nach Jahren der Ankündigung dieser gesetzlichen Regelung noch immer kein geeignetes Meldeportal installiert hat.

4. Für 2022 gelten die 2021er Auslands-Dienstreisepauschalen (Übernachtung und Verpflegung) unverändert weiter.

5. Spanien schränkt die Barzahlungsmöglichkeiten für dortige Steuerinländer*innen weiter ein: Barzahlungen sind nur noch bis zu 1.000 € gesetzlich erlaubt. Für Tourist*innen liegt die Höchstgrenze allerdings noch bei 10 T€.

6. Mit Spannung erwarten wir die in 2022 anstehende „Grundsteuer-Hauptfeststellung“. Das bedeutet nichts anderes, als dass sämtliche in Deutschland belegenen Grundstücke für die Grundsteuer neu bewertet werden müssen…


Wir wünschen Ihnen und uns einen goldenen Herbst, den verhandelnden Koalitionsparteien den nötigen Mut für wegweisende Weichenstellungen, zugleich aber auch ein gesundes Augenmaß und einen menschenfreundlichen Blick für die wirtschaftlich schwächeren Mitglieder unserer Gesellschaft.


Optimistisch grüßen

Michael Eichhorn  |  Markus Ody  |  Andreas Burger  |  Stefan Lücker


PS: Die steuerlichen und andere Abgabefristen lassen es erfreulicherweise zu, dass wir voraussichtlich vom 22.12.2021 bis zum 2.1.2022 (einschließlich) nicht durchgehend erreichbar sein werden.