Sehr geehrte Damen und Herren,
für alle Unternehmen, die innergemeinschaftliche Lieferungen ausführen oder die sonstige Leistungen in der EU (auch im sog. Reverse-Charge-Verfahren) erbringen, gibt es seit dem Jahresbeginn gewichtige Änderungen, die wir Ihnen noch nachliefern müssen. Solche Leistungen sind seit dem 1.1.2020 nur noch dann umsatzsteuerfrei, wenn Sie dafür auch tatsächlich eine gültige ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Ihrer Kunden verwenden.
Aktuelle Umsatzsteuer-Sonderprüfungen haben gezeigt, dass die Finanzverwaltung diese Verschärfung auch tatsächlich ernst nimmt.
Bei unbekannten Kunden sollten Sie also ganz unbedingt vor Ausführung Ihrer Leistung eine qualifizierte Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern starten. Das gilt sogar für Dauerkunden. Wir halten eine regelmäßige vierteljährliche Abfrage bei Dauerkunden für ausreichend.
Wie können Sie diese Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern in Gang setzen?
Indem Sie auf dessen Internetseite https://evatr.bff-online.de/eVatR/index_html zunächst eine einfache Abfrage stellen, die Sie am Bildschirm ausdrucken können. Diese einfache Bestätigung reicht allerdings noch nicht aus. Sie müssen auf demselben Weg zusätzlich eine sog. qualifizierte Bestätigung beantragen, die Ihnen per Post zugeht und aufbewahrungspflichtig ist.
Von Vereinfachung kann also leider einmal mehr keine Rede sein…
Bei Rückfragen melden Sie sich gerne. Und natürlich können wir diese Abfragen auch für Sie erledigen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Eichhorn | Markus Ody | Stefan Lücker