Steuerblitz®
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2020

Der Coronavirusblitz: Kurzarbeitergeld/ Steuererleichterungen wegen Corona-Ausfällen

Liebe Interessierte,

wir wollen keine Panik schüren… Aber die Reaktionen der Bevölkerung auf das Virus haben selbstverständlich so erhebliche Auswirkungen auf viele Unternehmen, dass diese in akute wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten können.

Darauf hat auch die Bundesregierung reagiert. Ihr Maßnahmenpaket finden Sie hier: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/03/2020-03-13-download-de.pdf;jsessionid=90353C24AF1D4A0C3F777EBA4713AF1A.delivery1-master?__blob=publicationFile&v=2

Eine wichtige Hilfe für solche Betriebe ist das altbekannte Kurzarbeitergeld, deren gesetzliche Voraussetzungen heute gelockert wurden:

1. Kurzarbeitergeld gibt es erst ab Eingang des Antrags bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Dazu ist diese Anzeige unbedingt erforderlich.

2. Für den Zeitraum der Kurzarbeit müssen monatliche Stundenaufzeichnungen für die von Kurzarbeit betroffenen MitarbeiterInnen geführt werden. Diese Aufzeichnungen fordert die Agentur regelmäßig zur Überprüfung der tatsächlich ausgefallenen Arbeitszeit auch an.

3. Die Arbeitsverträge müssen eine entsprechende u.U. neue! Regelung vorsehen („Anzeige“ Ziffer 6).

Bei den Anträgen sind wir Ihnen selbstverständlich gerne behilflich. Sprechen Sie die zuständigen KollegInnen am besten direkt an!

Außerdem finden Sie hier ein Merkblatt von DEHOGA/IHA, das auch interessante allgemeine Hinweise enthält, die für andere Branchen als das Gastgewerbe interessant sind.

Bei einer behördlichen Schließung („Tätigkeitsverbot“ oder „Absonderung“) können Unternehmen u.U. auch Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten. Das kann sogar für Einzelfirmen ohne Angestellte in Betracht kommen.
Gut verständlich findet sich das z.B. auf der Seite des Sächsischen Innenministeriums: https://www.lds.sachsen.de/soziales/?ID=15508&art_param=854

Die Finanzverwaltung soll bei allen von virusbedingten Ausfällen Betroffenen großzügig mit Stundungen und Vollstreckungsmaßnahmen sein (u.a. keine Vollstreckung bis Ende 2020!). Sprechen Sie uns einfach an, wenn wir entsprechende Anträge für Sie stellen können.

Laufende Steuer-Vorauszahlungen können wir jederzeit (auch rückwirkend) auf Antrag reduzieren lassen. Nach dem 30.06. prüfen wir das ohnehin selbsttätig. Wer aber vorher schon eine entsprechende Herabsetzung von Vorauszahlungen benötigt, spricht uns bitte einfach direkt an.


Bleiben Sie gesund!

Michael Eichhorn  |  Markus Ody  |  Stefan Lücker