Liebe Interessierte und Betroffene,
es gibt einige Dinge zu vermelden, die für Arbeitgeber*innen von Belang sind.
1. Das zweite Steuerentlastungspaket, das rückwirkend! einen höheren Grundfrei- und Arbeitnehmerpauschbetrag regelt, führt dazu, das sich in allen Fällen, in denen seit Jahresanfang Kurzarbeitergeld beantragt wurde, nachträgliche Änderungen zu Gunsten der Antragsteller*innen ergeben, allerdings nur in betragsmäßig geringem Umfang. Die Änderungsberechnungen und -anträge, die wir stellen müssten, produzieren regelmäßig ein höheres Honorar bei uns als die Erstattung in der Realität ausmacht. Wir werden solche Änderungsanträge deshalb nur auf Ihren ausdrücklichen Auftrag hin vornehmen. Falls wir die alten Monate aufrollen, wird eine Korrektur der Lohnsteuer für die Monate Januar bis Mai im Juni oder Juli erfolgen müssen. Weil aber alle Mitarbeiter*innen, die Kurzarbeitergeld bezogen haben, ohnehin zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, würden sich die Korrekturen in diesen Fällen auch bei der Jahreserklärung ausgleichen.
2. Die Energiepreispauschale, für die es schon die wunderbare Abkürzung EPP gibt, ist in aller Munde.
Das Bundesfinanzministerium hat am 20.06. ein „FAQ“ veröffentlicht. Wir versuchen uns hier für Sie an einer kurzen Zusammenfassung:
- Der Anspruch auf die EPP entsteht am 1.9.2022.
- Alle, die irgendwann im Jahr 2022 die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen/erfüllt haben, erhalten eine EPP.
- Alle Arbeitnehmer*innen sind anspruchsberechtigt, wenn sie im Inland wohnen.
- Grenzpendler*innen erhalten keine EPP.
- Arbeitgeber*innen müssen die EPP an diejenigen auszahlen, die am 1.9.2022 in einem „ersten Dienstverhältnis“ bei ihnen stehen. Das gilt auch für Minijobber.
- Dieses „erste Dienstverhältnis“ sollten Sie sich (ganz besonders von Minijobbern!) schriftlich bestätigen lassen. Sonst dürfen Sie die EPP an Minijobber nicht auszahlen.
Diese Bestätigung könnte (lt. FAQ) so aussehen:
„Hiermit bestätige ich ………………….. (Arbeitnehmer), dass mein am 1. September 2022 bestehendes Dienstverhältnis mit ………………… (Arbeitgeber) mein erstes Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) ist. Mir ist bekannt, dass bei einer unrichtigen Angabe der Tatbestand einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit vorliegen kann.
Hinweis: Die Energiepreispauschale steht jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal zu, auch wenn im Jahr 2022 mehrere Tätigkeiten ausübt werden. In den Fällen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) darf der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nur dann an den Arbeitnehmer auszahlen, wenn es sich bei der Beschäftigung um das erste Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) handelt. Dadurch soll verhindert werden, dass die Energiepreispauschale an einen Arbeitnehmer mehrfach ausgezahlt wird.“ - Arbeitgeber*innen mit vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldung können die Auszahlung der EPP im Oktober vornehmen.
- Arbeitgeber*innen mit jährlicher Lohnsteuer-Anmeldung sind nicht zur Auszahlung der EPP verpflichtet.
- Die ausgezahlten EPP dürfen in der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung verrechnet werden (bei monatlicher Fälligkeit mit der August-Anmeldung, die am 12.09. fällig ist).
- Wer mehr EPP auszahlt als Lohnsteuer gezahlt werden muss, erhält eine Erstattung vom Finanzamt.
So wahnsinnig einfach ist also die Handhabung dieser sagenhaften Energiepreispauschale. Für diejenigen, die Personal beschäftigen…
Wenn Sie Fragen haben, melden Sie sich gerne bei der für Sie zuständigen Kollegin aus unserer Chemnitzer Lohnabteilung.
Ein wenig ungläubig staunend grüßen Sie freundlich
Michael Eichhorn | Markus Ody | Stefan Lücker