Sehr geehrte Damen und Herren,
zum Jahreswechsel steht wieder einmal ein „Steuerreförmchen“ (SPON) an: Der Grundfreibetrag steigt 2017 um 168 Euro p.a. und 2018 dann um weitere 180 Euro p.a. auf 9.000 €. Der Kinderfreibetrag steigt um 108 Euro in 2017, um weitere 72 Euro in 2018. Das alternativ ausgezahlte Kindergeld wird um 2 Euro je Kind steigen. Der Kinderzuschlag für Niedrigstverdiener steigt um 10 Euro/Kind. Außerdem wird die viel zitierte „kalte Progression“ abgemildert, indem die gesamte Steuertarifkurve kaum spürbar „verschoben“ wird. Konkret wird der Steuertarif um die geschätzten Inflationsraten (0,73 % für 2016, 1,65 % für 2017) angepasst. Damit wird also für alle eine kaum spürbare Steuerminderung verbunden sein.
Viel spannender erscheint uns, dass nach Meinung des Niedersächsischen Finanzgerichtes, das immer für ein spektakuläres Urteil gut ist, der Kinderfreibetrag bereits seit (mindestens) 2014 verfassungswidrig sein soll (sogar nach der eigenen Berechnungsmethode des Bundesfinanzministeriums um mindestens 72 Euro). Das Finanzgericht hat diese Frage darum dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vorgelegt. Das führt für uns dazu, dass wir gegen sämtliche relevanten Steuerbescheide vorläufig (also massenhaft) Einspruch einlegen, Sie darüber aber nicht in allen Einzelfällen informieren werden – solange bis die Finanzverwaltung sich endlich dazu durchringen kann, dafür einen Vorläufigkeitsvermerk in den Steuerbescheiden einzuführen.
Ein (geradezu amüsanter) Widerspruch findet sich in der aktuellen Rechtsprechung zu vermeintlich privaten Aufwendungen: während der Bundesfinanzhof einerseits die Aufwendungen eines Finanzbeamten (sic!) für dessen Dienstjubiläumsfeier als Werbungskosten anerkannt hat (50 Personen bei einem Aufwand von 833,73 Euro, also 16,67 Euro/Person), verwarf das Finanzgericht Düsseldorf anderseits die Abziehbarkeit ähnlicher Kosten von Rechtsanwälten, die ausschließlich (potenzielle) männliche Mandanten zu sog. Herrenabenden einluden (bei einem Aufwand von 58,68 €/Person – ausschließlich Bewirtungskosten!), weil es sich dabei um nicht abziehbaren Repräsentationsaufwand (ähnlich einer Jagd usw.) handele. In diesem Verfahren ist allerdings die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.
Auch das Bundesfinanzministerium hat zwischenzeitlich die teilweise schon ältere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in seine Verwaltungsanweisung zu den haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen eingearbeitet: Es erkennt nun den winterlichen Streu- und Räumdienst, die Versorgung von Haustieren „vor Ort“ (inkl. Gassigehen beim Hund), die Kosten für Notrufsysteme für Ältere und Kranke (auch beim „Betreuten Wohnen“), Lohnkosten für Arbeiten an Hausanschlüssen aller Art sowie die Überprüfung von technischen Anlagen im Haushalt (z.B. Dichtigkeitsprüfungen) als abziehbar an. ABER: die Kosten müssen weiterhin unbar bezahlt werden.
Das Jahresende ist oft auch geprägt durch gesellschaftliches Engagement der Menschen. Dazu passt, dass das Bundesfinanzministerium seine Auffassung zu sog. Aufwandsspenden klarer definiert hat. Das bedeutet nun praktisch: wenn ehrenamtlich Tätige auf Kostenerstattungen (z.B. Fahrtkosten) gegenüber einem gemeinnützigen Verein verzichten, dann kann über diesen Verzicht eine steuerlich abziehbare Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Anspruch werthaltig war, der Verein also in der Lage gewesen wäre, die Kosten tatsächlich zu erstatten. Die Kostenerstattung muss auch ernsthaft gewollt sein, darf also nicht von vornherein nur „auf dem Papier“ stehen. Und der Verzicht muss bei einmaligen Ansprüchen innerhalb von drei Monaten nach deren Entstehung erklärt werden. Bei Tätigkeiten, die regelmäßig monatlich ausgeübt werden, darf der Verzicht auch später, nämlich innerhalb eines Jahres ausgesprochen werden.
Bleibt uns noch, uns bei Ihnen für die fruchtbare Zusammenarbeit in 2016 zu bedanken und Ihnen und Ihren Lieben noch eine schöne Adventszeit, schöne Weihnachten und einen guten Übergang ins Neue Jahr 2017 zu wünschen!
Mit freundlichen vorweihnachtlichen Grüßen
Michael Eichhorn | Markus Ody | Stefan Lücker