Werte Interessierte und Betroffene,
wir haben sie beinahe vermisst, die Seminare zu den Corona-Förderprogrammen... Aber in der vergangenen Woche fand „endlich“ wieder ein wichtiges Seminar zur Überbrückungshilfe IV statt. Seit dem 31.03. gibt es erhebliche Neuigkeiten, die seitdem auch „erst“ zwei Mal wieder geändert / ergänzt / korrigiert wurden…
Die allerwichtigste Änderung müssen Sie zuerst erfahren: auf den Hilfeportalen wurde überall die Abkürzung „BMWi“ durch die Abkürzung „BMWK“ ersetzt. Herr Habeck ist schließlich auch Klimaschutz!minister.
Was sonst auch noch wichtig ist:
1. Die Überbrückungshilfe Ü IV/Neustarthilfe (für die Soloselbständigen) wurde bis Ende Juni 2022 verlängert. Die übrigen Voraussetzungen und Besonderheiten (u.a. mindestens 30%iger coronabedingter Umsatzeinbruch, keine Digital- und „Hygienebaukosten“, keine bar gezahlten Fixkosten, Hygienemaßnahmen nur nach Vorgabe „Anhang 3“, z.B. noch die Anschaffung oder Aufrüstung von Luftreinigern, Dampfreinigern, Mobiliar für Außenbereich, bewegliche Trennwände, 20 Euro pauschal je Öffnungstag mit Zutrittsbeschränkungen) wurden nicht verändert. Es gibt weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen einen Eigenkapitalzuschuss. Auch die Sonderregeln für die Veranstaltungsbranche (jetzt für Veranstaltungen, die bis Ende März 2022 ausgefallen sind) gelten weiter.
a) Die Antragsfrist läuft am 15. Juni 2022 ab. Diese Frist gilt für Erst- und für etwaige Änderungsanträge. Sie ist der EU-Ausnahmegenehmigung geschuldet, die Förderungen nur bis Ende Juni 2022 gestattet hat. Wir benötigen Ihren ausdrücklichen schriftlichen Auftrag bis spätestens zum 30.04.2022, um den Antrag noch sicher für Sie vorbereiten zu können. Für Unternehmen, die in den Jahren 2020, 2021 und 2022 die Maximalhöhe für De-Minimis-Beihilfen von 200 T€ noch nicht ausgeschöpft haben, ist eine Verlängerung der Antragsfrist bis zum 30.09. vorgesehen.
b) Die Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche muss in der Ü IV seit dem 12.04. ausführlich begründet werden. An Corona erkranktes oder in Quarantäne befindliches Personal gehört z.B. dazu, allgemeiner Personalmangel aber nicht! Freiwillige Schließungen werden nur für Januar und Februar 2022 akzeptiert, wenn nachgewiesen wird, dass eine Öffnung unwirtschaftlich gewesen wäre.
c) Auch alle anderen Sonderprogramme (Härtefallhilfe, Sonderfonds Messen/Ausstellungen bzw. Kulturveranstaltungen, Profisport usw.) wurden bis Ende Juni verlängert.
d) Ob in der Schlussabrechnung noch ein „Nachschlag“ geholt werden kann, ist wegen der auslaufenden EU-Genehmigung zurzeit mehr als fraglich! Der voraussichtliche Termin für eine mögliche Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen, der zunächst auf den Jahresanfang, dann auf Ende Februar 2022 angekündigt worden war, ist jetzt auf Mitte des Jahres verschoben. Trotzdem gilt weiterhin eine Frist zum Jahresende 2022. Diese Frist ist selbstverständlich utopisch. Zurzeit dürfen wir davon ausgehen, dass diese Frist bis ins Jahr 2023 verlängert werden wird.
e) Das BMWK (sic!) hat am 31.3. eine (in aller Vorsicht formuliert) merkwürdige Auslegung des Begriffs „Verbundene Unternehmen“ an die verschiedenen Bewilligungsstellen kommuniziert. Danach gelten Eheleute, Geschwister, Eltern und Kinder, die in benachbarten Wirtschaftszweigen wirtschaftlich tätig sind, als verbundene Unternehmen zu betrachten. Praktisch heißt das, dass gegenseitige Zahlungen rückwirkend nicht mehr als Fixkosten gefördert werden sollen und die Umsätze zusammengerechnet werden müssen. Diese Auslegung konterkariert gefestigte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der diese Personen nicht vereinfacht als eine Wirtschaftsgemeinschaft behandelt werden dürfen. Die Finanzverwaltung hatte das jahrelang rechtswidrig bei Verheirateten praktiziert. Es wird also Widerstand zu erwarten sein. Die Bewilligungsbehörden in Bayern und Baden-Württemberg schreiben schon aktiv Unternehmen an, die betroffen sein könnten.
2. Es passiert selten. Aber tatsächlich hat es das Bundesfinanzministerium geschafft, die verlängerten Abgabefristen für die Steuererklärungen der Jahre 2020, 2021 und 2022 im Erlasswege anzukündigen, bevor eine entsprechende Gesetzesänderung umgesetzt wurde. Sie sind also jetzt fix. Für die Erklärungen 2020 gilt der 31.08.2022.
3. Und jetzt müssen Sie und wir ganz stark sein: im vollmundig angekündigten Entlastungspaket ist nicht nur eine einmalige Energiepreispauschale für alle von 300 € je Person enthalten, deren Auszahlungsweg Fachleuten bis dato völlig schleierhaft geblieben ist. Auch die Energiesteuer auf Diesel (14 ct je Liter) und Benzin (30 ct je Liter) soll 3 Monate lang gesenkt werden. Und das 9-Euro-ÖPNV-Ticket soll voraussichtlich ab dem 1.6. für einen 3-Monats-Zeitraum gelten (auch für vorhandene Bestandsabonnements). Außerdem ist eine Ukraine-Beihilfe für krisenbetroffene Unternehmen geplant. Dazu zählt auch jedes Unternehmen, das wirtschaftlich unter den angestiegenen Energiekosten leidet – also praktisch alle. Es sollen u.a. direkte Zuschüsse von max. 30 % der Energiekosten gezahlt werden. Genauere Informationen folgen.
4. Bitte denken Sie auch an unseren Aufruf zur Grundsteuerreform. Sie können uns noch bis zum 30. April 2022 mit der grundsteuerlichen Wertfeststellung Ihrer Immobilien betrauen (office@eichhorn-ody.de). Bei späteren Aufträgen können wir zurzeit leider keine rechtzeitige Abgabe der Erklärung garantieren.
Wir sind ganz froh: die Seminartermine für irgendwelche Förderprogramme scheinen auf absehbare Zeit gesichert ;-)
Eine gute Woche – gestärkt durch die österlichen Feiertage – wünschen
Michael Eichhorn | Markus Ody | Stefan Lücker