Sehr geehrte Damen und Herren,
auch in diesem Jahr möchten wir es nicht versäumen, Sie an eine wichtige Frist zu erinnern, die für Kapitalanleger*innen große Bedeutung haben kann:
Durch die Zinsabschlagsteuer ist Ihre Einkommensteuer auf Zinsen und Veräußerungsgewinne grundsätzlich abgegolten. Für Verluste aus Wertpapierverkäufen und „negativen Kapitalerträgen“ (z. B. Stückzinsen) bedeutet das, dass diese regelmäßig nur innerhalb derselben Bank „angeschrieben“ und mit späteren Erträgen verrechnet werden können.
Eine Verrechnung mit positiven Kapitalerträgen bei anderen Kreditinstituten ist aber auch im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2022 wieder auf Antrag möglich. Dafür muss jedoch zwingend eine sog. "Verlustbescheinigung" bei der Bank beantragt werden, bei der ein solcher Verlust erzielt wurde. Ein solcher Antrag ist immer dann sinnvoll, wenn Ihnen im selben Jahr bei jeweils mindestens einer Bank nur negative und bei mindestens einer anderen Bank positive Kapitalerträge entstanden sind.
Der (unwiderrufliche) Antrag muss bis spätestens zum 15.12.2022 bei der Bank, bei der Sie den Verlust erzielt haben, gestellt werden. Die Frist ist nicht verlängerbar!
Unser Tipp:
Wenn dieser Fall bei Ihnen zutrifft, wenden Sie sich bitte umgehend an IhreN persönlicheN Anlageberater*in. Und wie immer gilt: Sprechen Sie uns bei Fragen bitte an oder schreiben Sie uns!
Mit freundlichen Grüßen
Michael Eichhorn | Markus Ody | Stefan Lücker | Stephanie Glock