Steuerblitz®
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2023

No. 144 – Corona 49: Corona-Schlussabrechnungen – kluge Kaufleute nutzen die Lastschrift...

Liebe Interessierte und Betroffene,

wir setzen ab dem 1.7. eine bahnbrechende Veränderung um: unsere berühmt-berüchtigten „gelben Zettel“, die wir auch „Fälligkeitsmitteilungen“ nennen, fallen ersatzlos weg. Nur über laufende Umsatzsteuer-Zahlungen werden wir noch zusätzlich informieren. Denn eine wichtige Erkenntnis der Digitalisierung ist: die Menge an einzelnen Dokumenten ist leicht reduzierbar. Auf jedem Steuerbescheid, der eine Steuerzahlung auslöst, steht ein Fälligkeitsdatum, immer auch zusammen mit dem fälligen Betrag. Dieser Steuerbescheid ist also bereits eine solche Fälligkeitsmitteilung. Und einen doppelten Beleg benötigt heute niemand mehr. Wir sind große Fans des Lastschrifteinzugs und empfehlen darum auch uneingeschränkt allen, der Finanzverwaltung für Steuerzahlungen eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Eine solche Einzugsermächtigung lässt sich auch beschränken, z.B. auf Betriebssteuern oder nur auf Vorauszahlungen. Und sie gilt per Gesetz als pünktliche Steuerzahlung – auch wenn die Finanzverwaltung fast immer erst ein paar Tage nach dem tatsächlichen Fälligkeitsdatum einzieht.

Noch einmal ins Gedächtnis rufen möchten wir die am 30.06. ablaufende Frist für die Corona-Schlussabrechnungen, die uns in diesem Jahr noch eine ganze Menge Arbeit machen. Wir haben für beinahe alle Fälle inzwischen ein sog. Organisationsprofil angelegt, das die Voraussetzung für eine vereinfachte Fristverlängerung bis zum 31.12.2023 darstellt. Bitte reagieren Sie schnell, falls wir Ihrer Mitwirkung bedürfen!

Sodann gibt es einige Änderungen in der Sozialversicherung, auf die wir alle, für die EOM die Lohnbuchhaltung erstellt, noch gesondert hinweisen werden. Es geht – natürlich – um Beitragserhöhungen.


Und es gibt wie gewohnt ein paar aktuelle steuerliche Neuigkeiten:

1. Der Bundesfinanzhof hat eine Nichtzulassungsbeschwerde von uns in Sachen „Belegausgabepflicht“ abgelehnt. Das Sächsische Finanzgericht hatte aus unserer Sicht nur pauschal behauptet, dass zusätzlicher Verwaltungsaufwand durch die Belegausgabepflicht in Kauf genommen werden müsse und eine Beweisaufnahme zum tatsächlichen Umfang einfach übergangen.

2. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Kosten für ein Hausnotrufsystem (i.d.R. für Pflegebedürftige) keine „haushaltsnahe Dienstleistung“ darstellen. Diese Leistungen hätten keine „hinreichende Nähe zur Haushaltsführung“. Das ist interessant, aber für uns schwer nachvollziehbar.

3. Beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz sind erste Klagen gegen Grundsteuerwertbescheide anhängig. Die Finanzverwaltung hat dort sog. Sprungklagen zugelassen (und die Einspruchsverfahren damit ausgelassen).

4. Der Bundesfinanzhof hat sich zur Verzinslichkeit von Gesellschafterdarlehen bei einer GmbH geäußert: Der Verzicht auf jegliche Verzinsung kann eine sog. verdeckte Gewinnausschüttung darstellen. Zinsen zwischen privaten Personen und Unternehmen sind dann angemessen, wenn sie die Hälfte der banküblichen Zinsen für vergleichbare Darlehen betragen.

5. Das elektronischer Steuerberater-Postfach (beSt), das allen Beteiligten die Arbeit erleichtern sollte, ist nicht nur technisch kompliziert, sondern führt auch zu einer Reihe von verfahrensrechtlichen Verwicklungen. So hat – gegen andere Finanzgerichte – das Finanzgericht Münster entschieden, dass eine Klage per Telefax auch weiterhin zulässig sei, solange der betroffene Steuerberater noch keinen Registrierungsbrief erhalten habe. Die sog. Fast Lane (ja, die heißt wirklich so und ist ungeheuer „fast“ gewesen, und zwar mit so einer Art „Pony-Express-Lichtgeschwindigkeit“, wie wir aus eigener Erfahrung wissen) muss nicht genutzt werden. Im Ergebnis bleibt der Eindruck eines weiteren misslungenen Digitalisierungs-Projektes; man könnte meinen, dass die Beteiligung der DATEV eG (zu der wir aus guten Gründen nicht gehören) daran auch nichts verbessert hat 😉...


Frühsommerliche Grüße senden gutgelaunt

Michael Eichhorn  |  Markus Ody  |  Stefan Lücker  |  Stephanie Glock