Steuerblitz®
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2024

No. 152 – Fristen und Kassen - Corona 52: Wir haben fertig!

Liebe Interessierte, liebe Betroffene,

die Corona-Schlussabrechnungen sind endlich in ihrer finalen Phase angekommen. Es gab zwar noch eine „großzügige“ Nachfrist bis zum 15.10., weil das bundeseigene Meldeportal verstärkt auch in den letzten Wochen immer wieder mit Ausfällen glänzte. Heute können wir vermelden: sämtliche Schlussabrechnungen, die auf unseren Tischen lagen, sind abgegeben! Dabei haben wir Fördergelder von über 25 Mio. € für die antragstellenden Unternehmen einsammeln können. Für alle, die bei uns damit betraut waren, geht eine entbehrungsreiche Zeit von mehr als 4 Jahren Dauer zu Ende. Eine Zeit, in der auch die Privatleben aller Beteiligten und ihrer Angehörigen darunter zu leiden hatten. Die Rückfragen z.B. der Sächsischen Aufbaubank oder der L-Bank und die Einreichungsfristen machten auch vor privaten Belangen keinen Halt. Es gab Tage, an denen die letzten Anträge kurz vor Ablauf der Frist um 24 Uhr erst um 23.45 Uhr elektronisch eingereicht werden konnten. Manche hatten in besonders schwierigen Phasen viele, viele Tage ohne arbeitsfreie Zeiten zu ertragen. Unser herzlicher Dank gilt allen Beteiligten dieser „Corona-Squad“, wie wir diese Arbeitsgruppe intern getauft haben.
Wir haben für Sie hier einen Erlebnisbericht verlinkt, der die „herausragende“ Unterstützung (jetzt spüren Sie hoffentlich schon die Ironie) durch die sog. Hotline des BMWiK, mit der „Prüfenden Dritten“ unbürokratische Unterstützung bei schwierigen Zweifelsfragen angeboten wurde, eindrucksvoll untermauert.

Kommen wir nun zu den Mühen in unserer Ebene, um es mit Bertold Brecht oder auch Erich Loest zu sagen: für die von uns erstellten Steuererklärungen des Jahres 2023 hat die Finanzverwaltung eine verlängerte Abgabefrist bis zum 02.06.2025 eingeräumt. Wir benötigen unbedingt die sukzessive Übermittlung der dafür erforderlichen Unterlagen, allerspätestens bis zum 15.12.2024, um die sichere Fertigstellung Ihrer Erklärung auch wirklich garantieren zu können.

Und zu guter Letzt (einen Blick in Gesetzesänderungen und aktuelle Rechtsprechung sparen wir uns nämlich für die nächste Ausgabe auf, die dafür nicht so lange auf sich warten lassen wird) kommen wir auf die Meldepflicht für elektronische Registrierkassen zurück, die zum 01.01.2025 endlich wirksam in Kraft tritt.
Im ersten Schritt müssen in einer Art von Bestandsaufnahme bis zum 31.07.2025 alle Systeme gemeldet werden, die bis zum 01.07.2025 in Betrieb genommen werden, also auch solche Kassen, die bereits am 01.01.2025 genutzt werden...
Im zweiten Schritt sind dann ab dem 01.07.2025 neu angeschaffte Systeme innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme anzumelden.
Aber auch außer Betrieb genommene Systeme müssen binnen eines Monats beim Finanzamt „abgemeldet“ werden.
Es spielt übrigens keine Rolle, ob Sie Ihre Kasse gekauft, gemietet oder geleast haben. Meldepflichtig sind diejenigen, die eine solche elektronische Kasse benutzen.

Wir empfehlen allen, die eine solche Kasse benutzen, außerdem ganz unbedingt die Erstellung einer speziellen Kassen-Verfahrensdokumentation, die nicht nur gegenüber der Finanzverwaltung in Prüfungen überaus nützlich ist, sondern durchaus auch einen innerbetrieblichen Nutzen hat. Aber darauf kommen wir dann bei nächster Gelegenheit noch zurück.


Einen goldenen Spätherbst wünschen

Michael Eichhorn  |  Markus Ody  |  Stefan Lücker  |  Stephanie Glock