Liebe Interessierte, Betroffene und Verbündete,
beim letzten Mal hatten wir es angekündigt: nach der geradezu herkulischen Aufgabe „Koalitionsvertrag“ folgen heute auch aktuelle steuerliche Neuigkeiten.
Eine wichtige Information vorab: weil die Steuererklärungsfristen für 2023 Ende des Monats ablaufen, stellt sich bei Steuerbescheiden, die nach dem 30.06. verschickt werden, wieder die Frage nach Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen. Nachzahlungszinsen (0,15 %/Monat) fallen für Steuern 2023 nicht an, wenn Sie noch vor dem 30.06. eine freiwillige Vorauszahlung leisten. Gerne bereiten wir für Sie einen entsprechenden Antrag auf „freiwillige Vorauszahlung“ ans Finanzamt vor. Bitte sprechen Sie uns dazu bei Bedarf an.
1. Aktuell werden per Mail täuschend echt gefälschte „Bescheide“ des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) verschickt, in denen Verspätungszuschläge festgesetzt werden. Diese Fälschungen lassen sich an drei Merkmalen zweifelsfrei identifizieren:
- das BZSt ist für Verspätungszuschläge rechtlich gar nicht zuständig;
- es wird Umsatzsteuer! ausgewiesen;
- die Bankverbindung hat (in einem uns konkret vorliegenden Fall) eine spanische IBAN, die mit ES beginnt, keine Deutsche, die mit DE beginnen würde).
Das BZSt warnt auf seiner eigenen Homepage auch vor Fälschungen und zeigt dort einige Muster auf.
Im Zweifel fragen Sie uns ganz einfach.
2. Die Steuereinnahmen aus Glücksspiel betrugen in 2023 insgesamt 2,48 Mrd. € und damit über 51,5 % mehr als noch in 2013. Dieser beträchtliche Anstieg korreliert mit dem zunehmenden Maß an Belästigung durch Glücksspielwerbung in verschiedenen Medien – finden wir.
3. Die Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter*innen wird weiter verschärft. Nach einer erst kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Bundessozialgerichts aus 2024 ist auch der 50%ige Mitgesellschafter einer Holding-GmbH (50%ige Mitgesellschafterin war seine Ehefrau, die ebenfalls Geschäftsführerin war), die wiederum zu 50 % an einer Tochter-GmbH beteiligt ist, bei dieser Tochtergesellschaft als Geschäftsführer ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer.
4. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist die einmal getroffene und nach außen erkennbare Wahl für eine Gewinnermittlungsart (Bilanzierung oder Einnahme-Überschuss-Rechnung) bindend und kann nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes noch geändert werden. Ein Irrtum darüber, ob die eine oder die andere Methode günstiger ist, reicht als triftiger Grund nicht aus. Die Wahl muss nicht bereits am Anfang eines Kalenderjahres getroffen werden.
5. Nun hat auch das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass die Finanzverwaltung im Falle einer Zuschätzung von Betriebseinnahmen bei einer GmbH nachweisen muss, dass diese Einnahmen auch den Gesellschafter*innen zugeflossen sind, falls sie bei denen sog. verdeckte Gewinnausschüttungen ansetzen möchte.
6. Die OFD Frankfurt/Main hat klargestellt, dass „Cannabis Social Clubs“, die nach dem Konsumcannabisgesetz Cannabis für ihre Mitglieder anbauen dürfen, nicht zu den steuerbegünstigten Körperschaften gehören. Hört, hört.
7. Berufsgeheimnisträger (Rechtsanwält*innen, Steuerberater*innen, Ärzt*innen) dürfen auch in ihren Fahrtenbüchern (teilweise!) Schwärzungen vornehmen, um die Identität von Personen zu schützen – so urteilte das Finanzgericht Hamburg in einer aktuellen Entscheidung.
8. Rund 13 % der Empfänger von Grundsteuerwertbescheiden hatten bis zum 30.06.2024 Einspruch gegen „ihre“ Bescheide eingelegt.
9. Das Finanzgericht Münster hat (gegen die Auffassung der Finanzverwaltung) entschieden, dass die Lieferung von Mieterstrom eine selbständige Hauptleistung darstellt, die umsatzsteuerpflichtig ist und deshalb den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der zugehörigen Photovoltaikanlage ermöglicht. Die Stromlieferung ist kein unselbständiger Teil der Vermietungsleistung (die oftmals umsatzsteuerfrei ist).
10. Das Sächsische Finanzgericht gewährt keine Aussetzung der Vollziehung bei neuen Grundsteuerwertbescheiden bzw. Grundsteuermessbetragsbescheiden. Es bestünden keine Zweifel an deren Verfassungsmäßigkeit.
11. Die in der Steuerberatervergütungsverordnung gesetzlich normierten Honorare werden mit Wirkung zum 1.7.2025 angehoben, die Wertgebühren linear um 6 %. Das wird sich auch auf unsere Preise auswirken.
Bis zum Ende des zweiten Quartals werden wir Sie nicht weiter mit fachlichem Input behelligen. Versprochen!
Eine wunderbare zweite Frühlingshälfte wünschen
Michael Eichhorn | Stefan Lücker | Stephanie Glock