Steuerblitz®
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2020

Corona 12: Konjunkturmaßnahmen konkret

Werte Interessierte und Betroffene,

die Informationsflut nimmt leider kein Ende. Gleichwohl sehen wir uns in der Pflicht, Sie über die neuesten Gesetzesentwürfe, mit denen die erlahmte Konjunktur wieder angekurbelt werden soll, zu informieren. Die umsatzsteuerlichen Änderungen haben wir bereits behandelt.

Hier wollen wir Sie über das „Überbrückungshilfe-Programm“ in Kenntnis setzen. Es ist das erklärte Ziel des Programms, „…kleinen und mittelständischen Unternehmen aus Branchen, die unmittelbar oder mittelbar durch Corona-bedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, für die Monate Juni bis August 2020 eine weitergehende Liquiditätshilfe zu gewähren und dadurch zu ihrer Existenzsicherung beizutragen.“ Ausdrücklich genannt werden u.a. Unternehmen der Veranstaltungslogistik, des Catering, aus dem Messe-Umfeld, Schausteller, Clubs, Bars, als Sozialunternehmen geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen, Reisebüros und Reisebusunternehmen, das Hotel- und Gaststättengewerbe, Kneipen, Inklusionsbetriebe, Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe etc.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die „…ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten.“ Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 insgesamt um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Bei nach April 2019 gegründeten Unternehmen werden statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich herangezogen.

Wie beim Soforthilfezuschuss darf der Betrieb sich am 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.

Wenn das Unternehmen nicht bis August 2020 fortgeführt wird, muss der Zuschuss zurückgezahlt werden.

Die Antragsfrist endet spätestens am 31. August 2020.

Förderfähig sind folgende fortlaufenden, vertraglich begründeten und nicht einseitig veränderbaren (!) Fixkosten:

  1. Raummieten/Pachten, Arbeitszimmerkosten wohl nicht,
  2. Darlehenszinsen,
  3. der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten,
  4. Ausgaben für die notwendige Instandhaltung, Wartung von Anlagevermögen oder gemietetem Inventar, auch von EDV,
  5. Strom-, Wasser-, Heizungs-, Reinigungskosten,
  6. Kosten für Hygienemaßnahmen,
  7. Grundsteuern,
  8. betriebliche Lizenzgebühren,
  9. Versicherungen, Abonnements und ähnliche feste Ausgaben,
  10. Kosten für Steuerberatung, die durch die Antragstellung der Förderanträge anfallen,
  11. Kosten für Auszubildende,
  12. Personalaufwendungen, für die kein Kurzarbeitergeld beantragt wird, werden pauschal gefördert,
  13. von Reisebüros zurückgezahlte Provisionen.

Kosten der Positionen 1. bis 9. müssen vor dem 1. März 2020 begründet worden sein.

Nicht förderfähig sind:

  • Lebenshaltungskosten
  • Unternehmerlohn
  • Zahlungen für Fixkosten an sog. verbundene Unternehmen

Erstattet werden

  • bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch 80 % der Fixkosten,
  • bei 50 bis 70%igem Umsatzeinbruch 50 % der Fixkosten,
  • bei 40 bis unter 50%igem Umsatzeinbruch 40 % der Fixkosten.

Verglichen werden jeweils die einzelnen Vorjahresmonate.

Es werden absolut maximal 150 T€ Überbrückungshilfe gezahlt,

  • bei Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten maximal 9 T€,
  • bei Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten maximal 15 T€.

Die Anzahl der Beschäftigten bestimmt sich nach dem Stand zum 29.02.2020.
Bei verbundenen Unternehmen werden die Beschäftigten zusammengerechnet.

Der Zuschuss erhöht sich dann, wenn die tatsächlich errechnete Überbrückungshilfe mindestens doppelt so hoch ist wie der o.g. Höchstbetrag von 9 bzw. 15 T€ und zwar wie folgt:

  • Beträgt der Umsatzausfall zwischen 40 und 70 %, werden 40 % der durch den Höchstbetrag noch nicht ausgeglichenen Fixkosten zusätzlich erstattet.
  • Beträgt der Umsatzausfall über 70 %, werden 60 % der noch nicht ausgeglichenen Fixkosten erstattet.

Der Zuschuss wird in einem zweistufigen Verfahren beantragt, bei dem die Mitwirkung von Steuerberater*innen und Wirtschaftsprüfer*innen zwingend vorgeschrieben ist. Bei Antragstellung sind die Umsatzeinbrüche und die förderfähigen Kosten zunächst nur überschlägig zu ermitteln. In einem zweiten Schritt sind diese Daten dann später auch zu belegen.

Es stehen insgesamt maximal 25 Milliarden Euro zur Verfügung. Mit der Antragstellung sollten Sie deshalb nicht zögern!

Wir sind in dieser Krise einmal mehr gefordert. Aber breite Schultern können eine Menge tragen. Darum melden Sie sich bitte, wenn wir Sie bei der Antragstellung unterstützen dürfen, zeitnah.

Und zu guter Letzt: bleiben Sie gesund!


Durchaus ein wenig erschöpft grüßen

Michael Eichhorn  |  Markus Ody  |  Stefan Lücker