Steuerblitz®
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2020

Corona 15: Überbrückungshilfe 1 (zum 9.10. auslaufend!) und 2 (Start Mitte Oktober)

Liebe Interessierte,

der Sommer geht zu Ende – und die coronabedingten steuerlichen und wirtschaftlichen Neuigkeiten erreichen einen neuen Höhepunkt. Und damit hat auch unsere sommerliche Steuerblitz®-Pause ihr Ende gefunden.

Sie erinnern sich bestimmt an das „Überbrückungshilfe-Programm“, über das wir Sie Ende Juni informiert haben. Von den 24.6 Mrd. €, die bereitgestellt wurden, wurden bislang lediglich 248 Mio. € (also kaum mehr als 1%!) tatsächlich ausgezahlt. Die Voraussetzungen waren einfach zu eng und zu kompliziert gefasst. Wer die Voraussetzungen noch prüfen lassen möchte:
DIE ANTRAGSFRIST LÄUFT AM 9.10.2020 UNWIDERRUFLICH AB!
Es ist also allerhöchste Eisenbahn, wenn wir noch etwas für Sie tun sollen...

Bundesfinanz- und -wirtschaftsministerium haben sich darauf verständigt, das Programm fortzuführen, zu vereinfachen (hört, hört) und auszuweiten. Diese neuen Anträge können voraussichtlich ab Mitte Oktober gestellt werden – wieder nur über ein spezielles Portal und nur durch Mitglieder des steuerberatenden Berufs.

Antragsberechtigt ist nun, wer:

  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten erleiden musste
    oder
  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum hatte.

Die Förderhöhe hat sich verbessert. Erstattet werden nun:

  • 40% der Fixkosten bei einem Umsatzausfall von mindestens 30 bis 50%,
  • 60% der Fixkosten bei einem Umsatzausfall von mehr als 50 bis 70%,
  • 90% der Fixkosten bei einem Umsatzausfall von mehr als 70%

im jeweiligen Zeitraum.

Es gibt noch weitere Verbesserungen:

  • Die maximale Förderhöhe für KMU (bislang 9.000 € bzw. 15.000 €) entfällt.
  • Die Personalkostenpauschale wird von 10% auf 20% erhöht.
  • Die Deckelung der Förderhöhe auf die beantragte Förderung entfällt ebenfalls.

Damit sind nun auch Nachzahlungen möglich, wenn der Antrag zu niedrig ausgefallen ist.

Unverändert bleibt die Bedingung, dass sich der Betrieb am 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben darf. Wie bisher sind nur folgende fortlaufende, vertraglich begründete und nicht einseitig veränderbare (!) Fixkosten förderfähig:

  1. Raummieten/Pachten,
  2. Darlehenszinsen,
  3. der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten,
  4. Ausgaben für die notwendige Instandhaltung, Wartung von Anlagevermögen oder gemietetem Inventar, auch von EDV,
  5. Strom-, Wasser-, Heizungs-, Reinigungskosten,
  6. Kosten für Hygienemaßnahmen,
  7. Grundsteuern,
  8. betriebliche Lizenzgebühren,
  9. Versicherungen, Abonnements und ähnliche feste Ausgaben,
  10. Kosten für Steuerberatung, die durch die Antragstellung der Förderanträge anfallen,
  11. Kosten für Auszubildende,
  12. Personalaufwendungen, für die kein Kurzarbeitergeld beantragt wird, werden pauschal gefördert,
  13. von Reisebüros zurückgezahlte Provisionen.

Kosten der Positionen 1. bis 9. müssen vor dem 1. März 2020 vertraglich begründet worden sein.

Nicht förderfähig bleiben:
- Lebenshaltungskosten
- Unternehmerlohn
- Zahlungen für Fixkosten an sog. verbundene Unternehmen

Bitte melden Sie sich zeitnah, wenn wir Sie bei der Antragstellung unterstützen dürfen.

Bleiben Sie gesund!


Freundlich grüßen

Michael Eichhorn  |  Markus Ody  |  Stefan Lücker