Steuerblitz®
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2020

Corona 18: Außerordentliche Wirtschaftshilfe/„Nothilfe“: Weitere Details

Werte Interessierte und Betroffene,

was für eine sagenhafte Woche…
Die Corona-Infektionszahlen schnellen noch immer weiter in die Höhe.
Gleichzeitig hält die US-Präsidentenwahl die ganze Welt tagelang in Atem.

Zwischenzeitlich kristallisieren sich erste und wichtige Details der Außerordentlichen Wirtschaftshilfe heraus, die auch bereits veröffentlicht sind. Sie könnten sie hier nachlesen:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-11-05-faq-ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html

Oder Sie lesen unsere Zusammenfassung 😉:

1. Antragsberechtigt sind alle (auch gemeinnützige) Unternehmen, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die nach dem Regierungsbeschluss vom 28.10.2020 ihren Geschäftsbetrieb stark einschränken oder ganz einstellen mussten. Dazu zählen auch Betriebe, die regelmäßig (mindestens) 80 % ihrer Umsätze mit direkt von der Schließung betroffenen Unternehmen erzielen. Auch verbundene Unternehmen sind unter bestimmten Bedingungen antragsberechtigt.

2. Alle übrigen Unternehmen, die nur indirekt betroffen sind, aber trotzdem unter hohen Umsatzeinbrüchen im November 2020 (im Vergleich zu 2019) leiden, werden Unterstützung durch eine Überbrückungshilfe III erfahren.

3. Die „Nothilfe“ wird 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 betragen. Bei Restaurants gilt die Sonderregelung, dass nur 75 % solcher Umsätze erstattet werden, die 2019 der Regelumsatzsteuer unterlagen (das Außerhausgeschäft im November 2019 wird also herausgerechnet). Ob der Verkauf von Getränken „außer Haus“ auch herausgerechnet wird, ist noch unklar. Im Gegenzug bleiben sämtliche Umsätze aus Außerhausgeschäften im November 2020 für die Förderung unschädlich. In anderen Branchen bleiben bis zu 25 % des wöchentlichen Novemberumsatzes aus 2019 im November 2020 unschädlich. Eigeninitiative wird also nicht bestraft!

4. Die „Nothilfe“ wird als einmalige „Kostenpauschale“ gezahlt werden. Soloselbständige haben ein Wahlrecht: Sie können alternativ auch den durchschnittlichen Wochenumsatz aus 2019 als Basis nehmen. Neu gegründete Unternehmen, die erst nach dem 31.10.2019 aktiv wurden, können den durchschnittlichen Wochenumsatz im Oktober 2020 oder den durchschnittlichen Wochenumsatz seit Gründung wählen. Die „Novemberhilfe“ darf max. 1 Mio. Euro betragen. Höhere Zuschüsse sind als „Nothilfe Plus“ nur dann möglich, wenn die EU-Kommission zustimmt.

5. Auf die „Nothilfe“ angerechnet werden andere staatliche Leistungen (z.B. Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld). Reine Liquiditätshilfen (z.B. rückzahlbare KfW-Kredite) werden nicht angerechnet.

6. Die Antragstellung erfolgt regelmäßig durch die Angehörigen der steuerberatenden Berufe.
ABER: Soloselbständige sind bis zu einer Förderung von 5.000 € selbst antragsberechtigt.


Bei Fragen gilt wie stets: bitte melden Sie sich!
Und: bleiben Sie bitte ganz unbedingt gesund.


Freundlich grüßen

Michael Eichhorn  |  Markus Ody  |  Stefan Lücker