Steuerblitz®
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2020

Corona 20: Novemberhilfe EILT SEHR!

Werte Interessierte und Betroffene,

just gestern, am 23.11., also ganze zwei Tage vor dem Startschuss für die Novemberhilfe, hatten wir die erste Chance, mit allen intern Zuständigen an einem Webinar der Steuerberaterkammer teilzunehmen. Unsere neuen Erkenntnisse möchten wir hier mit Ihnen teilen und Sie außerdem um Ihre aktive Mitwirkung bitten: wir sehen uns nicht mehr in der Lage, uns an alle Unternehmer*innen einzeln, selbsttätig und vorsorglich zu wenden. Darum bitten wir Sie, sich mit „Ihrer/Ihrem“ Steuerberater*in bei uns direkt per Mail in Verbindung zu setzen und uns ausdrücklich zu beauftragen, die Novemberhilfe für Sie zu beantragen. Die ersten Anträge sollen am 25.11. gestellt werden können. Wann genau innerhalb des Tages ist noch unklar. Wir müssen außerdem davon ausgehen, dass das Portal in den ersten Tagen vollkommen überlastet sein wird. Wir werden hartnäckig und professionell Ihre Interessen vertreten und uns nach Kräften bemühen! Bitte sehen Sie von eigenen telefonischen Anfragen ab. Wir melden uns bei Ihnen direkt, sobald Fragen auftreten.

Wir müssen den Antrag für Sie stellen, wenn die Förderung voraussichtlich mehr als 5.000 € beträgt und Sie nicht zu den Soloselbständigen gehören oder bereits eine Überbrückungshilfe beantragt haben.

Damit Sie selbst schon überschlägig prüfen können, ob Sie in den Genuss der Novemberhilfe kommen können, haben wir hier die wesentlichen Bedingungen noch einmal zusammengefasst:

Antragsberechtigt sind
Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler*innen, bei Personengesellschaften (GbR, KG) einE Gesellschafter*in, auch Sozialunternehmen (gemeinnützig) wie z.B. Jugendherbergen u.ä.
- mit mindestens 1 Beschäftigten oder im Haupterwerb
- mit inländischer Betriebsstätte oder Geschäftssitz
- gegründet vor dem 1.10.2020
- mit „laufendem“ (nicht eingestellten) Geschäftsbetrieb bis mindestens zum 31.10.2020
- Bei Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz/einer Bilanzsumme von weniger als 10 Mio. € spielen wirtschaftliche Schwierigkeiten keine Rolle, bei anderen sehr wohl.
- Auch nach dem 31.10.2019 neu gegründete Unternehmen, die einen Betrieb fortführen, sind wahrscheinlich begünstigt.

Antragstellende müssen vom Beschluss des Bundes und der Länder vom 28.10.2020 ab dem 02.11.2020
-- direkt betroffen sein (das sind: Gastronomiebetriebe, Beherbergungsunternehmen, Veranstaltungsstätten, Sportanlagen, Saunen, Fitnessstudios, Kosmetikstudios, Massagepraxen, nicht-medizinische Fußpfleger*innen) oder
-- mittelbar betroffen sein,
also regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen oder regelmäßig 80 % ihrer Umsätze „im Auftrag direkt betroffener über Dritte“ erzielen. Ein kleines Beispiel zur Veranschaulichung: Ein Cateringunternehmen beliefert über eine Veranstaltungsagentur eine Messe. Direkt betroffen ist das Messeunternehmen. Indirekt betroffen ist die Veranstaltungsagentur, wenn sie 80 % ihrer Umsätze mit dem Messeunternehmen erzielt. Auch das Cateringunternehmen ist indirekt betroffen, wenn es 80 % seiner Umsätze mit den Essenslieferungen an die Messe (wenn auch abgerechnet über die Veranstaltungsagentur) erzielt.

Die Novemberhilfe beträgt 75 % des Vergleichsumsatzes aus November 2019. Dabei wird tageweise genau gerechnet. Bei Gründung nach dem 31.10.2019 gilt der Oktober 2020 als Vergleichsumsatz, alternativ der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung. Bei Soloselbständigen kann alternativ der durchschnittliche Jahresumsatz 2019 als Basis gewählt werden. Pkw-Nutzung und andere Sachentnahmen werden nicht bezuschusst. Auch einmalige Umsätze und erhaltene Anzahlungen werden bezuschusst.

Auf die Novemberhilfe angerechnet werden
- alle Umsätze während des Lockdowns, soweit sie mehr als 25 % des Vorjahresumsatzes betragen
- bei Gaststätten nur Außerhausverkäufe, die nicht ermäßigt besteuert werden (Getränke)
- Überbrückungshilfe II für denselben Zeitraum
- Kurzarbeitergeld inkl. Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen
- ggf. andere Zuschüsse der Länder für denselben Zeitraum
- Entschädigungszahlungen von Betriebsunterbrechungsversicherungen für denselben Zeitraum

Die Antragstellung ist bis zum 31.01.2021 möglich. Die Schlussabrechnung ist bis zum 31.12.2021 zulässig.

Der Antrag über uns bietet für Sie den Vorteil, dass die Anrechnung anderer Förderungen erst mit der Schlussabrechnung erfolgen wird.


Und das Allerwichtigste zum Schluss: bleiben Sie gesund!


Aus den „Startlöchern“ grüßen

Michael Eichhorn  |  Markus Ody  |  Stefan Lücker