Steuerblitz®
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2020

Corona 22: „Neustarthilfe für SOLOSELBSTÄNDIGE“

Werte Interessierte und Betroffene,

gestern haben wir Sie bereits in groben Zügen u.a. über die Novemberhilfe informiert und bereits vielfältige und positive Resonanz von Ihnen erhalten. Dafür möchten wir uns sehr bedanken. Das wirkt in diesen anstrengenden Zeiten beinahe wie eine wohltuende Nackenmassage nach 12 Arbeitsstunden am Schreibtisch 😉

Damit Sie in der wahren Flut an Neuigkeiten genauer das finden können, was Sie persönlich betrifft, haben wir uns für diesen Steuerblitz® noch etwas „aufgespart“: In der Überbrückungshilfe III nämlich – quasi geschickt versteckt – ist die sog. Neustarthilfe für Soloselbständige. Sie enthält einige günstige Sonderregelungen für diese Unternehmen, nachdem man in den ersten hektischen Förder-Aktivitäten die Soloselbständigen stiefmütterlich behandelt und auf die sog. Grundsicherung („Hartz IV“) verwiesen hatte.

Dieses Programm beginnt voraussichtlich ab dem 1.1.2021 und läuft bis zum 30.06.2021. Anträge können voraussichtlich auch erst im Januar 2021 gestellt werden.

Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfe III keine Fixkosten geltend machen können und die im Referenzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) mindestens 51 % ihres Einkommens aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben (das kann eine steuerlich als freiberuflich oder gewerblich einzuordnende Tätigkeit sein). Noch unsicher ist, ob diese Regelung nur für mutterseelenallein Tätige („Soloselbständige“) gelten soll oder auch für solche Unternehmen, die ggf. im Regelfall nur wenige Aushilfen beschäftigen.

Betroffene Unternehmen sollen eine Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 € für das erste Halbjahr 2021 erhalten können.

Sie beträgt 25 % des 7fachen monatlichen Durchschnittsumsatzes aus 2019, (= Referenzumsatz), jedoch maximal 5.000 €, wenn der Umsatz während des 7monatigen Zeitraums von Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zum Referenzumsatz um mehr als 50 % zurückgegangen ist. Ein kleines Beispiel: der Umsatz in 2019 betrug 60 T€. Damit beträgt der Referenzumsatz (60.000 €: 12 x 7 Monate =) 35 T€. Beträgt der Umsatz im Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 weniger als (35.000 € x 50 % =) 17.5 T€, erhält das Unternehmen eine Neustarthilfe von 35 T€ x 25 %, jedoch maximal 5 T€.

Soloselbständige, die ihre Tätigkeit erst nach dem 1.10.2019 aufgenommen haben, können als Referenzmonatsumsatz entweder den Durchschnitt der Monate Januar und Februar 2020 oder den Durchschnitt des III. Quartals 2020 wählen.

Die Neustarthilfe soll schnell und unbürokratisch schon früh zu Beginn des Förderzeitraums ausgezahlt werden und nur dann vollständig zurückzuzahlen sein, wenn der wider Erwarten erzielte Umsatz über 90 % des Referenzzeitraums beträgt. Unter dieser Grenze sind abgestufte Rückzahlungen vorgesehen. Die Neustarthilfe wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden. Beträge unterhalb von 500 € werden nicht zurückgefordert werden.

Geplant ist eine „Endabrechnung durch Selbstprüfung“ bis zum 31.12.2021. Ob Sie dazu auf unsere Hilfe angewiesen sein werden, ist allerdings noch unklar. Wir werden Sie rechtzeitig informieren, sobald es entsprechende Details gibt.


Wir bleiben „auf dem Posten“ und grüßen Sie ganz unverzagt, verbunden mit dem Wunsch, von Corona wenigstens gesundheitlich verschont zu bleiben.

Michael Eichhorn  |  Markus Ody  |  Stefan Lücker