Steuerblitz®
21
.
12
.
2020

Corona 25: Dezemberhilfe usw. – Frohe Weihnachten!

Werte Interessierte und Betroffene,

offenbar wurden unsere Stoßgebete, Flüche, Verzweiflungsschreie, Hotline-Anrufe, Mailanfragen usw. erhört: am späten vergangenen Freitagabend „purzelten“ munter Bewilligungsbescheide für die Novemberhilfe in das E-Mail-Konto auf dem Handy des Autors – just als sich dieser in einer feierabendlichen Video-„Konferenz“ (bei schmackhaftem Karl-Marx-Städter Pils!) mit alten Studienfreunden aus der Finanzverwaltung befand. Das ist doch schon mal ein vorweihnachtlicher Anfang!

Allerdings wollen wir den Tag nicht zu sehr vor dem Abend loben. Stand 19.12. war es noch nicht möglich, die endgültige Novemberhilfe (für viele Unternehmen sind alle erforderlichen Daten bereits ermittelt) zu beantragen. Die vorläufigen Bescheide vom 18.12. waren im persönlichen Account des Autors im Soforthilfe-Portal am 19.12. noch nicht erkennbar. Ab dieser Woche sollen die maximalen Abschlagszahlungen von 10 auf 50 T€ erhöht werden – auch rückwirkend für diejenigen, die bereits einen 10 T€-Abschlag erhalten haben.

Die Dezemberhilfe wird „spätestens“ (so die „FAQ“) Anfang Januar beantragt werden können. Für die Dezemberhilfe gelten dieselben Rahmenbedingungen wie bei der Novemberhilfe. Für den Dezember sind alle 31 Umsatztage des Vorjahresmonats (nicht 29 wie im November) maßgeblich. Auch für den Dezember gilt: nur Soloselbständige mit einer Förderung von max. 5.000 € können den Antrag selbst einreichen.

Der Höchstbetrag der Überbrückungshilfe III wird von 200 auf 500 T€ angehoben.

Die Insolvenzantragspflicht von UG/GmbH/& Co. KG bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung bleibt bis zum 31.01.2021 ausgesetzt.

Auch im Dezember ist wieder eine erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge möglich. Hier finden Sie eine Musterformulierung.

Die Arbeitgeber*innen-Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld bleiben bis zum 31.12.2021 steuerfrei.


Was sonst noch neu und wichtig ist (das meiste wurde in der letzten Bundesratsversammlung des Jahres 2020 am 18.12.2020 beschlossen):

1. Immerhin haben Finanzverwaltung und Gesetzgeber ein Einsehen mit der tatsächlich erheblichen Arbeitsbelastung vieler Unternehmen und Berater*innen: Die Abgabefrist für die 2019er Steuererklärungen wird sogar bis zum 31.08.2021 verlängert.

2. Eine verspätete Hinterlegung/Veröffentlichung der 2019er Bilanzen von UG/GmbH/GmbH & Co. KG bleibt einmalig bis zum 01.03.2021 ohne Sanktion.

3. Gerichtskostengesetz und RVG (Vergütung der Rechtsanwält*innen) werden angepasst, die Kosten erhöhen sich. Das hat auch Einfluss auf unsere Arbeit, weil wir unser gesamtes Tun in Rechtsbehelfsverfahren (sogar Einsprüche) neuerdings nach dem RVG abrechnen müssen.

4. Die verlängerten Fristen des Umwandlungssteuergesetzes gelten auch bei Firmenumwandlungen im Jahre 2021.

5. Die „Homeoffice-Pauschale“ wird Gesetz, ist allerdings auf die Jahre 2020 und 2021 begrenzt (man fragt sich warum). Arbeitnehmer*innen und Unternehmer*innen, die kein steuerlich anerkanntes „häusliches Arbeitszimmer“ besitzen, können je Kalendertag 5 €, max. 600 € p.a. pauschal steuerlich geltend machen.

6. Ab 2022 gilt ein monatlicher Freibetrag von 50 € (statt bisher 44 €) für Sachbezüge (Gutscheine!) an Arbeitnehmer*innen.

7. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird nun dauerhaft von 1.908 € auf 4.008 € erhöht.

8. Der maximale Investitionsabzugsbetrag und auch die entsprechende Sonderabschreibung werden schon ab 2020 von 40 auf 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten erhöht. Der „unschädliche“ Gewinn dazu wird von 100 auf 200 T€ verdoppelt. Die Grenze für „schädliches Betriebsvermögen“ entfällt ersatzlos. Damit kommen vermutlich deutlich mehr Unternehmen in den Genuss dieser steuergünstigen Abschreibungsregeln. Allerdings werden diejenigen hart getroffen, die ihre Steuerplanung 2020 bereits nach der alten Regelung vorbereitet hatten.

9. Auch für gemeinnützige Vereine und ihre Unterstützer*innen gibt es ab 2021 einige Verbesserungen: die sog. Übungsleiterpauschale steigt von 2.400 € auf 3.000 € p.a., die sog. Ehrenamtspauschale steigt von 720 auf 840 € p.a. Bis zu 300 € (vorher 200 €) ist ein vereinfachter Spendennachweis durch Zahlungsbeleg zulässig.

10. Die Grenze zur noch voll steuerwirksamen Vermietung an nahe Angehörige wird von 66 % auf 50 % der ortsüblichen Miete reduziert. Allerdings muss zwischen 50 und 66 % eine Totalüberschussprognose erstellt werden.

11. Die Strafverfolgungs-Verjährungsfrist für „besonders schwere Steuerhinterziehung“ wird von 10 auf 15 Jahre verlängert – dem Cum-Ex-Skandal sei Dank.

12. Ab 2021 gelten die regulären Umsatzsteuersätze (7 bzw. 19 %) wieder. Für das Gastgewerbe gilt noch bis zum 30.06.2021 die Sonderregel (7 %) für alle Speisen (außer und im Haus!).


Ein friedvolles, beruhigendes und besinnliches Weihnachtsfest wünschen Ihnen

Michael Eichhorn  |  Markus Ody  |  Stefan Lücker
und das ganze Team!