Steuerblitz®
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2021

Corona 27: Fixkostenhilfen, Überbrückungshilfen II und III

Werte Interessierte und Betroffene,

das Neue Jahr ist bei uns so gestartet wie schon das alte geendet hat: ohne spürbare Unterbrechung der fortwährenden Flut von Neuigkeiten. So nehmen wir die verschiedenen Pressemeldungen (u.a. FAZ vom 9.1., Handelsblatt von heute) zu den sog. Fixkostenhilfen zum Anlass, Ihnen unsere neuesten Erkenntnisse gerafft und sachlich (wenn auch nicht ganz frei von Emotionen) zu übermitteln. Ganz so „frustriert“ wie das Handelsblatt schreibt, sind wir nicht, weil wir sehen, dass es bei den November- und Dezemberhilfen Bewegung gibt und Anträge teilweise auch sehr zügig bearbeitet werden. Tröstlich ist, dass auch andere Steuerberater*innen lt. Handelsblatt „bis zur absoluten Erschöpfung“ arbeiten, um ihren Mandant*innen zeitnah zu staatlichen Förderungen zu verhelfen. Von den geschätzten 15 Milliarden Förderung sind allerdings bis jetzt nicht einmal 10 % ausgezahlt. Und es ist schon merkwürdig, dass im Portal für die Dezemberhilfe unter der Überschrift „Kleinbeihilfenregelung“ nach Beihilfen gefragt wird, die der Fixkostenhilfe unterliegen. Obwohl sich Fixkostenhilfe und Kleinbeihilfenregelung ausdrücklich ausschließen. Die Überschrift passt also gar nicht zur Frage, sodass die Frage auch nicht korrekt beantwortet werden kann. Über die Rechtschreibfehler im Portal lässt sich deutlich leichter hinwegsehen…


1. Fixkostenhilfen gibt es nur, wenn ein Verlust erzielt wird:

Zu den Fixkostenhilfen gehören die Überbrückungshilfe II und III, also diejenigen Förderprogramme, die sich nicht an den Umsätzen (wie die November- und die Dezemberhilfe) orientieren, sondern an den sog. Fixkosten. Damit sind verschiedene streng umrissene Kosten gemeint, die eben nicht veränderlich vom Umfang des tatsächlichen Geschäftsbetriebs abhängen (wie beispielsweise der Wareneinkauf von Handelsunternehmen), sondern die tatsächlich im Wesentlichen immer und fast unverändert anfallen - auch in „ruhenden“ Corona-Zeiten (wie z.B. die Geschäftsraummiete).

Die EU hat diese deutschen Förderprogramme nur unter der Voraussetzung genehmigt, dass die betroffenen Betriebe tatsächlich einen Verlust erzielt haben. Das führt nun zu einem völlig anderen Blick auf diese Förderungen. Wer trotz Corona keinen Verlust erzielt hat, erhält auch keine Überbrückungshilfe II oder III.

Bei der Ermittlung des Verlustes werden andere Kosten abgezogen als diejenigen, die förderfähig sind. Reguläre Abschreibungen können vollständig abgezogen werden, sind aber nur zu 50 % erstattungsfähig. Bei der Verlustberechnung kann erstmals ein fiktiver Unternehmerlohn als fiktive Kosten berücksichtigt werden. Dabei dienen die Pfändungsfreigrenzen als Maßstab: 1.179,99 € monatlich ohne unterhaltsberechtigte Angehörige, 1.629,99 € mit einem Angehörigen, 1.869,99 € mit zwei Angehörigen usw. Erstattungsfähig ist dieser fiktive Unternehmerlohn allerdings nicht. Diese Lösung stellt Personenunternehmen deutlich schlechter als Kapitalgesellschaften! Bei denen gehören die Gesellschafter-Geschäftsführer-Vergütungen nämlich zu den für die Verlustberechnung ansetzbaren Personalkosten.

Alle anderen Förderungen (z.B. November- oder Dezemberhilfe) gelten als Einnahmen und müssen deshalb bei der Verlustberechnung berücksichtigt werden.

Wirklich schwierig wird die Sache dadurch, dass die verschiedenen Programme (namentlich die Überbrückungshilfen I, II und III) für verschiedene Zeiträume gelten, die sich aber gleichwohl stellenweise überschneiden. Und unklar ist außerdem, ob die Verluste über alle Förderzeiträume insgesamt betrachtet werden können, oder ob man auch einzelne Monate betrachten kann und/oder alternativ die Förderzeiträume einzelner Programme. Es wird voraussichtlich einen Strauß von Alternativen geben, von denen man sich die günstigste herauspicken darf.


2. November- und Dezemberhilfe

Diese beiden Programme gehören zwar nicht zu den Fixkostenhilfen. Aber auch hier soll ein Verlust vorliegen müssen, soweit die gesamte Förderung aller Kleinbeihilfen (dazu zählen auch die Corona-Soforthilfe, die Überbrückungshilfe I und bestimmte staatliche Darlehen wie das KfW-Soforthilfe-Darlehen), die ein Unternehmen erhält, 1 Mio. Euro überschreitet. Für die allermeisten Leser*innen sollte diese Programmänderung ohne Auswirkung sein. Für die Betroffenen stellt diese Änderung allerdings einen äußerst empfindlichen Einschnitt dar.


3. Die Überbrückungshilfe III…

…ist noch immer nicht abschließend geklärt, wird aber voraussichtlich wie die Überbrückungshilfe II funktionieren. Anträge können noch nicht gestellt werden. Folgende Fakten stehen fest:

- Sie ist nur für solche Unternehmen gedacht, die entweder
-- im Zeitraum April bis Dezember 2020 in zwei zusammenhängenden Monaten mindestens 50 % oder im gesamten Zeitraum 30 % Umsatzrückgänge gegenüber dem Vorjahr erlitten haben oder die
-- im November und/oder Dezember 2020 mindestens 40 % Umsatzrückgang erleiden mussten, aber nicht direkt oder indirekt von den bundesweiten Schließungen betroffen waren oder die
-- im Dezember 2020 direkt oder indirekt von den bundesweiten Schließungen betroffen waren und einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % zu verzeichnen hatten (z.B. Gastronomie, Einzelhandel, Kosmetikstudios usw.).
-- im Zeitraum Januar bis Juni 2021 wegen Schließungen direkt oder indirekt betroffen sind und Umsatzrückgänge von mindestens 30 % aufweisen oder die
-- im Zeitraum Januar bis Juni 2021 nicht direkt oder indirekt betroffen sind und mindestens 40 % Umsatzrückgang zu verkraften hatten.

- Bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 % werden bis zu 90 % der monatlichen Fixkosten erstattet,
- bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 % werden bis zu 60 % der monatlichen Fixkosten erstattet,
- bei einem Umsatzeinbruch zwischen 30 und 50 % werden bis zu 40 % der monatlichen Fixkosten erstattet.

- Soloselbständige erhalten alternativ für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 eine Neustarthilfe in Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes in 2019 bis max. 5.000 €.


4. noch Überbrückungshilfe III: Welche Fixkosten werden gefördert?

- Bei Klein- und Kleinstbetrieben (weniger als 50 Arbeitnehmer*innen und als 10 Mio. € Bilanzsumme/Jahresumsatz) werden maximal 90 % der ungedeckten Fixkosten gefördert. „Ungedeckt“ heißt: die BWA muss einen Verlust ausweisen (siehe oben unter 1.). Neben den schon von der Überbrückungshilfe II bekannten Fixkosten gibt es bei der Überbrückungshilfe III noch folgende Sonderregeln:
- Abschreibungen gelten zu 50 % als Fixkosten.
- Finanzierungskosten sind erstattungsfähig, außerdem
- Renovierungs-, Umbau- und ähnliche Kosten für Hygienemaßnahmen bis zu 20 T€ sowie
- Marketing- und Werbekosten.
- Beruhigend ist: falsche Anträge müssen erst in der jeweiligen Schlussabrechnung korrigiert werden.
- Wirklich komplex wird die Sache dadurch, dass die verschiedenen Programme (namentlich die Überbrückungshilfen I, II und III) für verschiedene Zeiträume gelten, die sich aber gleichwohl stellenweise überschneiden. Und unklar ist außerdem, ob die Verluste über alle Förderzeiträume insgesamt betrachtet werden können, oder ob man auch einzelne Monate betrachten kann und/oder alternativ die Förderzeiträume einzelner Programme. Auch hier wird es voraussichtlich einen Strauß von Alternativen geben, von denen man sich die günstigste herauspicken darf.

Die „häufig gestellten Fragen“ ändern sich gefühlt beinahe täglich. Falls Sie sich selbst mit den Details belasten wollen, finden Sie sie hier.

Es wird außerdem noch eine „Novemberhilfe Plus“ und eine „Dezemberhilfe Plus“ geben, über die praktisch noch gar nichts bekannt ist. Dazu vielleicht beim nächsten Mal mehr.

Ihre Fragen beantworten wir gerne. Wir haben Spezialzuständigkeiten eingerichtet: Herr Kottler und Herr Ody sind Ansprechpartner für die Überbrückungshilfen II und III, aber auch für die November- und Dezemberhilfe.

Und zu guter Letzt: Wir freuen uns sehr darüber, dass Herr Andreas Burger als neuer Steuerberater zu uns gestoßen ist.


Aber das Allerwichtigste ist: bleiben Sie gesund!


Freundlich grüßen

Michael Eichhorn  |  Markus Ody  |  Andreas Burger  |  Stefan Lücker