Steuerblitz®
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2020

Corona 3 – WICHTIG!

Liebe Betroffene und Interessierte,

die Politik handelt – und das wirklich nicht zu knapp. Es gilt hier den umfangreichen Maßnahmen und den dafür Verantwortlichen auch einmal Respekt zu zollen – und Sie wissen ja, dass wir auch mit unserer Kritik nicht hinter dem Berg halten ;-)

Es gibt erneut wichtige Informationen.

1. Hilfen durch die Sozialversicherung

Es existiert jetzt ein allgemeines Schreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 25.03.2020, das Sie hier finden:
https://gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/20200325_Hintergrund_Beitragsstundung.pdf
Danach können Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März, April und ggf. auch für ältere Zeiträume zinslos gestundet werden.
Der DEHOGA verweist auf ein Schreiben des GKV vom 24.03.2020, das auf der Internetseite des GKV aktuell nicht zu finden ist, und die Monate März, April und Mai umfasst. Das Schreiben findet sich hier:
https://www.dehoga-bundesverband.de/fileadmin/Startseite/09_DEHOGA_compact/Anlagen_2020/GKV-Spitzenverband_Corona_und_Zahlung_von_SV-Beitraegen_200324.pdf
Die Unsicherheiten werden wir zu gegebener Zeit auflösen. Die Kolleginnen, die sich um die Lohnbuchhaltungen kümmern, sind Ihnen bei der Antragstellung gerne behilflich.

2. Sonstige Hilfen

Die Bundesregierung bereitet eine Soforthilfe für Kleinst- und kleine Unternehmen vor, die heute den Bundesrat passieren wird.
Kleinstunternehmen (bis zu 5 Vollzeitbeschäftigte) und kleine Unternehmen (bis zu 10 Vollzeitbeschäftigte) sollen Einmalzahlungen von bis zu 9.000 € bzw. bis zu 15.000 € erhalten.

Die Zuschüsse sind an folgende Voraussetzungen geknüpft:

- Das Unternehmen muss bereits vor dem 1.12.2019 am Markt gewesen sein.
- Das Unternehmen darf am 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein.
- Die Corona-Krise muss dazu geführt haben, dass
-- der Umsatz im Antragsmonat und den beiden vorangegangenen Monaten im Vergleich zu diesen drei Vorjahresmonaten um mehr als 50 % zurück gegangen ist
ODER
-- der Betrieb wegen behördlicher Anordnung wegen Corona-Krise geschlossen wurde
UND ZUSÄTZLICH (bei beiden Varianten)
-- durch die Krise ein Finanzierungsengpass eintritt und die laufenden Verbindlichkeiten (z.B. Mieten, Leasingraten) nicht pünktlich entrichtet werden können.

Die Zuschüsse sind ab Antragstellung für einen 3-Monats-Zeitraum bestimmt.
Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 Prozent reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.

Die Zuschüsse sind steuerpflichtig.
Mehrere Förderungen dürfen nebeneinander beantragt werden, solange man dadurch nicht „überversorgt“ wird. Ein „Zuviel“ muss ggf. zurückgezahlt werden.
Die Zuschüsse werden über die Länder, in Nordrhein-Westfalen über die Regierungspräsidien verteilt.
Die Formulare finden Sie hier: https://www.wirtschaft.nrw/corona

Wir dürfen Sie bei der Antragstellung unterstützen und tun das selbstverständlich auch gerne.

Schleswig-Holstein hat für dortige Unternehmen bereits ein Formular online gestellt:
https://www.ib-sh.de/fileadmin/user_upload/downloads/arbeitsmarkt_strukturfoerderung/corona/antrag_soforthilfe.pdf

ACHTUNG: Die Angaben, ob ein Finanzierungsengpass zusätzlich vorliegen muss (so sieht es das Schleswig-Holsteiner Formular vor) oder ob ein Finanzierungsengpass unterstellt wird, wenn der Umsatz zurück gegangen ist oder der Betrieb geschlossen wurde (so sieht es aktuell die Info-Seite in Nordrhein-Westfalen vor), sind widersprüchlich. Bitte lesen Sie die Formulare, die Sie ausfüllen ganz genau durch. Falsche Angaben könnten einen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) darstellen!

Das Land Nordrhein-Westfalen hat sich entschlossen für Unternehmen mit 10 bis 50 Beschäftigten einen Zuschuss von 25 T€ zu zahlen.
Die Antragsformulare finden Sie im Laufe des Tages hier: https://www.wirtschaft.nrw/corona
Weitere Erläuterungen finden Sie hier: https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020
In Nordrhein-Westfalen ist der Antrag ausschließlich elektronisch zu stellen.

Die Stadt Dresden will Kleinstunternehmen mit einem direkten Zuschuss von 1.000 € helfen. Das wurde gestern im Dresdner Stadtrat beschlossen. Informationen finden Sie hier:
https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2020/03/pm_092.php

Auf die besonderen KfW-Programme hatten wir bereits hingewiesen, stellen aber in der Praxis fest, dass der Hausbank-Anteil (Sicherheiten!) die Ausreichung günstiger Darlehen ziemlich verzögert.
https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

3. Weitere Gesetzesänderungen

Heute ebenfalls beschlossen wird ein umfangreiches Änderungsgesetz, dass die Folgen der Pandemie auf vielen Rechtsgebieten abmildern soll.

- Die Insolvenzantragspflicht wird bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Diese Regelung kann durch Rechtsverordnung noch bis zum 31.03.2021 verlängert werden.

- Mietverträge dürfen nicht mit der Begründung gekündigt werden, dass die Mieten für April bis Juni 2020 coronabedingt nicht entrichtet wurden. Diese Regelung gilt bis zum 30.06.2022.

- VerbraucherInnen und Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeiter und unter 2 Mio. Bilanzsumme/Jahresumsatz) haben das Recht, die Zahlung von „Dauerschuldverhältnissen“ während des Zeitraums vom 1.4.2020 bis zum 30.06.2020 zu verweigern, falls ihre Existenz sonst gefährdet wäre. Dabei ist aber auch der wirtschaftlichen Situation des Gläubigers Rechnung zu tragen, der seinerseits deshalb nicht existenzgefährdet sein darf.

- Gesellschafterversammlungen u. Ä. im Jahr 2020 müssen nur noch „virtuell“ abgehalten werden. Diese Regelung kann durch Rechtsverordnung bis zum 31.12.2021 verlängert werden.


Bleiben Sie gesund!

Michael Eichhorn  |  Markus Ody  |  Stefan Lücker