Steuerblitz®
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2021

Corona 30: Überbrückungshilfe III kann beantragt werden

Liebe Interessierte und Betroffene,

es ist zum ersten Mal seit Beginn der Corona-Förderungen der Fall eingetreten, dass ein angekündigter Termin nicht nur eingehalten, sondern sogar übertroffen wurde: die Überbrückungshilfe III kann seit gestern im Portal beantragt werden. Das ist höchst erfreulich und muss auch ausdrücklich gelobt werden. Angekündigt war die Umsetzung zuletzt für „Mitte Februar“. Seit gestern sind auch erst die „Vollzugshinweise“ zur Überbrückungshilfe III online verfügbar, also die Ausführungsbestimmungen für die praktische Umsetzung dieser Förderung. Das ist ungefähr so, als ob die Steuererklärungsformulare für 2020 (das bleibt am 11.02.2021 eine schöne Utopie) am selben Tag verfügbar wären wie die Steuerrichtlinien für 2020.

Weniger erfreulich ist, dass noch nicht alle von uns gestellten Anträge auf Novemberhilfe bearbeitet wurden. Darunter sind auch (wenige, aber zahlenmäßig gewichtige) Anträge, die bereits Ende November, also vor über 3 Monaten gestellt wurden.


Um in dem ganzen Förderwust noch den Durchblick behalten zu können, haben wir die wesentlichen Bestimmungen für die Überbrückungshilfe III hier für Sie noch einmal kurz zusammengefasst:

1. Gefördert werden alle von Umsatzrückgängen im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 betroffenen Unternehmen.

  • Der Umsatzverlust muss mindestens 30 % gegenüber dem Vergleichsmonat in 2019 betragen. Für zwischen dem 01.01.2019 und dem 30.04.2020 gegründete Betriebe können (teilweise merkwürdige) andere Vergleichswerte herangezogen werden.
  • Erstattet werden
    90 % der sog. Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch über 70 %,
    60 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 %,
    40 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 %.
  • Für die Reise-, Veranstaltungs- und Kulturbranche, den Einzelhandel und die Pyrotechnik gelten besondere Vergünstigungen.
  • Es wird in den allermeisten Fällen nicht darauf ankommen, ob Sie im Förderzeitraum oder in einzelnen Monaten tatsächlich einen Verlust erzielen. Denn die unkritische Gesamtfördersumme (sämtliche Corona-Förderungen zusammengerechnet) beträgt 1.8 Mio. € je Unternehmen/Verbund.

2. Für Soloselbständige gibt es eine sog. Neustarthilfe, bei der bis zu 7.500 € Betriebskostenpauschale erstattet werden, wenn sie

  • im Vergleichszeitraum 2019 mindestens 51 % ihres Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit erzielt haben und
  • der Umsatz im Zeitraum Januar bis Juni 2021 im Vergleich zu 2019 um 60 % oder mehr zurückgegangen ist. Für Neugründungen zwischen dem 01.01.2019 und dem 30.04.2020 kann ein Durchschnittswert als Vergleichsmaßstab gewählt werden.
  • Der Zuschuss beträgt 50 % des Referenzumsatzes, maximal 7.500 €.
  • Er kann als Vorschuss beantragt und ausgezahlt werden.
  • Es wird eine exakte Schlussabrechnung erfolgen.

Unser Fazit:
Die Anträge werden kompliziert sein und damit auch zeitaufwändig. Die ersten Webinare, bei denen auf die seit gestern vorliegenden Ausführungsbestimmungen eingegangen wird, finden am kommenden Samstag statt. Um die Anträge für Sie in gewohnt guter Qualität zu stellen, werden wir frühestens in der kommenden Woche mit der Antragstellung beginnen.

Deshalb unsere Bitten an Sie:

  • Melden Sie sich bei Ihren bekannten Ansprechpartner*innen, wenn Sie uns beauftragen möchten, am liebsten mit einer kurzen Mail.
  • Bitte übermitteln Sie uns Ihre Buchhaltungsunterlagen möglichst zeitnah, damit wir mit möglichst exakten Zahlen und so wenigen Prognosen wie nötig arbeiten können.
  • Leiten Sie uns sämtliche Bescheide über alle Corona-Förderungen, die Sie nicht aus unserer Hand erhalten haben, zu. Dazu gehören auch Bescheide bzw. Verträge über KfW- und andere Förderdarlehen.
  • Dasselbe gilt für etwaige Erstattungen, die Sie von Betriebsausfallversicherungen erhalten haben.

Für Ihre Mühe herzlichen Dank!


Und zu guter Letzt: bleiben Sie gesund!


Freundlich grüßen

Michael Eichhorn  |  Markus Ody  |  Andreas Burger  |  Stefan Lücker