Steuerblitz®
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2021

Corona 40: Überbrückungshilfe IV und andere Spezereien, die von draußen hereinkommen...

Werte Interessierte und Betroffene,

vorab: unsere Büros sind vom 23.12.2021 bis zum 31.12.2021 regulär nicht durchgängig besetzt. Im Notfall versuchen Sie es bitte über die bekannten Handynummern Ihrer Steuerberater*in.


1. Die ersten handfesten Informationen zur Überbrückungshilfe IV (Förderzeitraum: 1.1. bis 31.3.2022) haben uns erreicht:
a) Gefördert werden Unternehmen, die
- ihre Tätigkeit vor dem 1.10.2021 aufgenommen haben,
-- ihr Geschäft nicht bis zum Ende des Förderzeitraums bzw. vor Auszahlung des Zuschusses aufgegeben haben,
-- mindestens 1 Arbeitnehmer*in zum Stichtag x (folgt) beschäftigen oder Soloselbständige,
-- einen coronabedingten Umsatzrückgang von mindestens 30 % zum Referenzmonat (1-3/2019 oder Durchschnittswert 2019 oder 1-3/2020 bei Soloselbständigen) zu verzeichnen haben.

b) Die Förderung der Fixkosten beträgt
- ab 70 % Umsatzausfall max. 90 % (plus 20%igem Personalkostenzuschlag, wenn mindestens 1 € Personalkosten anfallen), maximal also 108 %.
- zwischen 50 % und 70 % Umsatzausfall 60 %,
- über 30 % und bis 50 % Umsatzausfall 40 %.
Es gibt zusätzlich einen Eigenkapitalzuschuss von 30 %, wenn der Umsatzrückgang in Dezember 2021 und Januar 2022 durchschnittlich mindestens 50 % beträgt.
Für Schausteller*innen, Marktleute und private Veranstalter gibt es einen 50%igen Eigenkapitalzuschuss, wenn im Dezember ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 % erlitten wird.
Zusätzlich gibt es eine Saisonwarenabschreibung (z.B. für Leb- und Pfefferkuchen) plus Erstattung von vergeblichen Vorbereitungskosten von Veranstaltungen im IV. Quartal 2021 (nicht nur bei Veranstaltungsunternehmen).
An Veranstaltungsunternehmen wird zusätzlich eine Anschubhilfe (20 % der im Referenzmonat 2019 angefallenen Lohnsumme) gezahlt.
Für Unternehmen der Pyrotechnikbranche ist erneut eine Sonderlösung geplant.

c) Die Anträge müssen bis zum 31.03.2022 gestellt werden.

d) Gefördert werden die üblichen Fixkosten, außerdem
- konkrete Hygienemaßnahmen wie Schnelltests, Masken, Desinfektionsmittel,
- Marketing- und Werbekosten bis zur Gesamthöhe in 2019 (abzgl. der mit der Ü III bzw. Ü III Plus geförderten entsprechenden Beträge).
Nicht mehr besonders gefördert werden
- voraussichtlich! Digitalisierungskosten,
- bauliche und ähnliche Hygienemaßnahmen.
Solche Maßnahmen können nur noch im Förderprogramm Ü III Plus geltend gemacht werden. Das bedeutet konkret: das Rechnungsdatum bzw. die Fälligkeit entsprechender Rechnungen müssen vor dem 1.1.2022 liegen!

e) Die Neustarthilfe für Soloselbständige wird in diesen Zeitraum hinein verlängert. Sie kann im ersten Quartal beantragt werden und beträgt bis zu 1.500 € monatlich, also maximal 4.500 €.

f) Außerdem werden voraussichtlich die Härtefallhilfen, der Sonderfonds des Bundes für Messen/Ausstellungen bzw. Kulturveranstaltungen und das Programm „Coronahilfen für den Profisport“ entsprechend verlängert.


2. Es gibt außerdem wichtige Neuigkeiten bei der Überbrückungshilfe III Plus (Förderzeitraum 1.7 bis 31.12.2021):

a) Die Antragsfrist wurde bis zum 31.3.2022 verlängert. Puh!

b) Unternehmen, die wegen behördlich angeordneter Einschränkungen (3G- etc. Regeln) ihre Öffnungszeiten stark reduzieren oder freiwillig schließen, bleiben antragsberechtigt, wenn der weitere Betrieb unwirtschaftlich (= Verlust!) wäre. Besonders plausibel ist es, wenn Vergleichswerte aus einem solchen Zeitraum vorgelegt werden können. In jedem Einzelfall muss eine konkrete Kalkulation erfolgen.

c) Das Gesamt-Beihilfevolumen bei der Ü III zzgl. Ü III Plus wird auf 52 Mio. €/54,5 Mio. € bei Schadensausgleichsregelung je Unternehmen erhöht.


3. Die Frist für die Schlussabrechnung sämtlicher Programme, die von „prüfenden Dritten“ beantragt wurden, ist auf den 31.12.2022 verlängert worden.
Technisch möglich ist bis dato nur die Schlussabrechnung der Neustarthilfe.
Achtung: Wer die Neustarthilfe selbst beantragt hat, muss deren Schlussabrechnung bis zum 31.12.2021 durchführen!


4. Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld wurde ebenfalls entsprechend verlängert.
Außerdem ist kurzfristig eine Anhebung des Kurzarbeitergeldes auf bis zu 87 % der Nettoentgeltdifferenz geplant.
Ab dem 4. Bezugsmonat sollen 70 % bzw. 77 % mit Kind,
ab dem 7. Bezugsmonat sollen 80 % bzw. 87 % mit Kind gezahlt werden.
Die maximale Bezugsdauer von 24 Monaten wurde um weitere 3 Monate auf 27 Monate bis zum 31.3.2022 verlängert.


5. Die bekannten pandemischen Steuererleichterungen (erleichterte Stundungen, Vollstreckungsaufschübe, Herabsetzung von Vorauszahlungen) wurden ebenso verlängert oder leben wieder auf.


6. Es wäre großartig, wenn der vom Berufskollegen! Ralph Brinkhaus eingebrachte Vorschlag, die Steuererklärungsfristen 2020 bis zum 31.8. und die Fristen für die Einreichung von Jahresabschlüssen bußgeldfrei bis zum 31.5.2022 zu verlängern, Gehör finden würde. Allein: wir zweifeln daran.


Wir schließen unser gemeinsames steuerliches Jahr mit einem vermutlich rund 2000 Jahre alten Zitat aus den „Losungen“ vom 4. Adventssonntag, das uns in diesem ausgehenden Jahr überaus passend und sogar angebracht scheint: „Freut euch, lasst euch zurechtbringen, lasst euch mahnen, habt einerlei Sinn, haltet Frieden!“


Frohe Weihnachten wünschen Ihnen etwas atemlos

Michael Eichhorn  |  Markus Ody  |  Stefan Lücker