Steuerblitz®
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2022

Corona 42: Kleinigkeiten zur Ü IV und Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

Werte Interessierte und Betroffene,

wir versuchen, die Neuigkeiten in nicht allzu üppige Portionen einzuteilen, damit nicht zu viel auf dem Teller liegen bleibt ;-) Darum erhalten Sie heute erneut einen aktuellen Steuerblitz®:


1. Die Überbrückungshilfe IV hat ein paar sehr eigene Besonderheiten, auf die wir in aller Deutlichkeit hinweisen möchten:

a) Im Gegensatz zu sämtlichen früheren Programmen ist sogar der Zahlungsweg bei der Berücksichtigung von Fixkosten entscheidend. Die Förderung kommt nämlich nur für unbar bezahlte Fixkosten in Betracht. Bar gezahlte Kosten sind von der Förderung ausgeschlossen! Das gilt z.B. auch für Kosten für Hygienemaßnahmen.

b) Abschlagszahlungen werden nur noch mit max. 50 % berücksichtigt.

c) Vorkasse-Rechnungen werden nur dann überhaupt noch akzeptiert, wenn die Leistung im Zeitpunkt der Antragstellung erbracht ist. Alternativ können sie in der Schlussabrechnung angesetzt werden, wenn der Nachweis der Leistung innerhalb der Antragsfrist erbracht wird.


2. Unser neuer Bundesfinanzminister Lindner hat das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz als Referentenentwurf vorgelegt. Danach ist mit folgenden Änderungen zu rechnen (von denen allerdings keine wirklich bahnbrechend ist):

a) Sonderzahlungen an in Krankenhäusern und Pflegeheimen Beschäftigte während der Corona-Krise sollen bis zu 3.000 € steuerfrei bleiben. Allerdings ist noch nicht geregelt worden, wer diese Sonderzahlungen auch tatsächlich wirtschaftlich trägt…

b) Die Homeoffice-Pauschale (sagenhafte 5 € pro Arbeitstag im Homeoffice, maximal 600 € p.a.) wird um ein weiteres Jahr bis Ende 2022 verlängert.

c) Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter aus dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wird ebenfalls bis Ende 2022 verlängert.

d) Die Investitionsfristen für Investitionsabzugsbeträge (früher: Ansparabschreibung), die in 2022 auslaufen, werden um ein Jahr verlängert.

e) Der Maximalbetrag verrechenbarer Verluste wird auf 10 Mio. € je Person erhöht.

f) Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld bleiben bis Ende März 2022 steuerfrei.

g) Und – es geschehen noch Zeichen und Wunder! Die Steuererklärungsfristen (und damit auch die ohnehin ausgesetzte Vollverzinsung, sowie die Möglichkeit, nachträglich Vorauszahlungen für frühere Jahre festzusetzen) der Jahre 2020, 2021 und 2022 für Beratene sollen verlängert werden, jedoch in sinkendem Umfang: als jeweils letzte Abgabefrist ist
- für 2020 der 31.08.2022,
- für 2021 der 30.06.2023,
- für 2022 der 30.04.2024
vorgesehen.

Das ändert allerdings nichts daran, dass wir Ihre Daten für 2020 wirklich bis Ende Februar 2022 benötigen. Denn bis dato ist dieser Referentenentwurf natürlich noch kein Gesetz. Und unsere Arbeitslage bleibt weiter schwierig.


Kommen Sie gut durch den Winter!

Michael Eichhorn  |  Markus Ody  |  Stefan Lücker