Steuerblitz®
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2020

Corona 5 – WICHTIG!

Liebe Betroffene und Interessierte,

wir hoffen, dass Sie alle gesund geblieben sind. Es gibt wieder wichtige Informationen:

1. Arbeitslohn bleibt steuerfrei wegen Corona!

Beschäftigte können zusätzliche Zahlungen und Sachleistungen von insgesamt bis zu 1.500 € in der Zeit vom 1.3. bis zum 31.12.2020 erhalten. Diese Sonderzahlungen sind auch sozialversicherungsfrei. Das können Prämien für besonders belastete ArbeitnehmerInnen sein, aber auch Unterstützungsleistungen für besonders Betroffene.

2. Lohnsteueranmeldungen können in NRW später abgegeben werden!

In Nordrhein-Westfalen können von der Pandemie betroffene Unternehmen eine zweimonatige Fristverlängerung für die zum 10.04.2020 fälligen Lohnsteuern (für den März oder das I. Quartal 2020) beantragen. Das kommt praktisch einer Stundung (die im bundeseinheitlichen Erlass für die Lohnsteuer ausdrücklich ausgeschlossen worden war) gleich. Ob sich andere Bundesländer anschließen, bleibt abzuwarten.

3. Sachsen-Anhalt ergänzt Bundeszuschuss-Programm!

Der Bundeszuschuss (bis zu 9 bzw. 15 T€) wird speziell in Sachsen-Anhalt ergänzt:
Unternehmen mit bis zu 25 Erwerbstätigen können dort bis zu 20.000 € Zuschuss erhalten.
Unternehmen mit bis zu 50 Erwerbstätigen können dort bis zu 25.000 € Zuschuss erhalten.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie hier:
https://www.ib-sachsen-anhalt.de/temp-corona-soforthilfe.html

4. Thüringen ergänzt Bundeszuschuss-Programm!

Auch in Thüringen wird der Bundeszuschuss ergänzt:
Unternehmen mit bis zu 25 Erwerbstätigen können dort bis zu 20.000 € Zuschuss erhalten.
Unternehmen mit bis zu 50 Erwerbstätigen können dort bis zu 30.000 € Zuschuss erhalten.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie hier:
https://www.aufbaubank.de/Foerderprogramme/Soforthilfe-Corona-2020#foerderhoehe

5. Entschädigungen nach Infektionsschutzgesetz?!

Rechtlich umstritten ist bislang, ob Unternehmen, die aufgrund der geltenden Allgemeinverfügungen ihren Betrieb einschränken oder sogar schließen mussten (z.B. Einzelhandel, Gastronomie) eine Entschädigung des Verdienstausfalls nach § 65 Infektionsschutzgesetz zusteht. Die in Sachsen zuständige Landesdirektion lehnt solche Anträge ab und vertritt die Auffassung, dass in jedem Einzelfall der Bescheid eines örtlich zuständigen Gesundheitsamtes vorliegen müsse:
https://www.lds.sachsen.de/soziales/?ID=15508&art_param=854
Der DEHOGA-Nordrhein hat sich dazu anwaltlich beraten lassen. Das Ergebnis dieser Beratung: auch die Allgemeinverfügungen sollen zu einem solchen Erstattungsanspruch führen!
http://www.dehoga-nordrhein.de/corona/
Dort findet sich zur näheren Erläuterung auch die Stellungnahme der beauftragten Anwaltskanzlei.

Wir haben inzwischen erste Erfahrungen mit Reaktionen verschiedener Finanzbehörden. Einzelne Finanzämter befristen die Stundungen, die nach der bundeseinheitlichen Verfügung bis zum 31.12. gelten sollen, zunächst nur bis zum 30.06. Ähnlich reduzieren einzelne Finanzämter auch nur die ersten beiden (Einkommen-/Körperschaftsteuer-)Vorauszahlungen des laufenden Jahres auf Null.
In all diesen Fällen wird zur Jahresmitte Nacharbeit nötig (auf allen Seiten!). Dass die Finanzverwaltung noch nicht in allen Bereichen wirklich ausgelastet ist und vielleicht genau deshalb hier sich selbst und anderen noch zusätzliche Arbeit produziert, lässt sich daran ablesen, dass das Bundesfinanzministerium am 30.03. ein neues Vordruckmuster für das (unglaublich wichtige) „Umsatzsteuerheft“ veröffentlicht.
Allen Unterzeichnenden ist ein solches Umsatzsteuerheft übrigens noch nie zuvor untergekommen…
Leider ist die Finanzverwaltung bei der elektronischen Übermittlung der Gewerbesteuer- und Körperschaftssteuererklärungen für das vergangene Jahr noch nicht soweit: die ist nämlich schlicht noch nicht möglich.

Und noch eine Anekdote müssen wir Ihnen unbedingt erzählen: uns erreichte in der vergangenen Woche eine „Vorabanforderung“, also die vorzeitige Anforderung einer Steuererklärung (für 2019). Bemerkenswert daran ist, dass das Bundesfinanzministerium in seinem Erlass zur Corona-Pandemie am 19.03. für betroffene Unternehmen eine besondere Fristverlängerung für 2018er Erklärungen bis zum 31.05. ermöglicht hat. Und außerdem bemerkenswert daran ist, dass der Betroffene seine Steuererklärungen für 2018 pünktlich abgegeben hatte und die Vorabanforderung, die darauf gestützt wurde, darum Unfug ist.

Nachdem die erste Euphorie über die verschiedenen Programme in den Ländern und vom Bund verflogen ist, macht sich bei denjenigen, die (nach den vollmundigen Ankündigungen) nun doch nichts aus diesen „Fleischtöpfen“ erhalten sollen, jetzt völlig zu Recht Unmut breit: wer als SoloselbständigeR keine laufenden betrieblichen Kosten zu verzeichnen hat, sondern „nur“ seine private Miete, die Krankenversicherung und ähnliche Aufwendungen ohne Einnahmen stemmen muss, wird kleinlaut auf „Hartz IV“ verwiesen. Das muss ganz unbedingt noch nachgebessert werden!


Wir wünschen Ihnen eine gute Woche und ein schönes, erhellendes Osterfest.
Und: bleiben Sie auch weiterhin gesund!

Michael Eichhorn  |  Markus Ody  |  Stefan Lücker