Steuerblitz®
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2019

Frohe Weihnachten...

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten im Folgenden auf aktuelle steuerliche Neuigkeiten verweisen:

1. Ab 2021 fällt der Solidaritätszuschlag für viele Steuerzahlende weg oder wird gemildert. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 96.409 € je Person bleibt er unverändert erhalten. Alle anderen profitieren von der Änderung.  

2. Umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer ist man ab 2020 auch dann, wenn man nicht mehr als 22.000 € Umsatz p.a. erzielt (bislang 17.500 €).  

3. Die Zuschüsse zur Gesundheitsförderung, die Angestellte von ihren Arbeitgebern bekommen können, werden von 500 auf 600 € p.a. angehoben.  

4. Die wesentlichen Neuerungen zum Jahresende betreffen die Kasse, also ausschließlich solche Unternehmen, die mit Einnahmen in Bargeld operieren.
Sie stammen aus dem sog. Kassengesetz von Ende 2016, sind also nicht mehr ganz neu.

a) Meldepflicht für Kassen
Ab dem 01.01.2020 müssen elektronische Kassensysteme jeglicher Art
- innerhalb eines Monats nach ihrer Anschaffung oder Außerbetriebnahme
- beim zuständigen Finanzamt
- auf vorgeschriebenem Vordruck
angemeldet werden. Bereits vorhandene Geräte müssten bis Ende Januar 2020 angemeldet werden. Leider hat es die Finanzverwaltung nicht vermocht, den notwenigen Vordruck bzw. die notwendige elektronische Anmeldemöglichkeit in den letzten 3 Jahren zu schaffen. Deshalb kann man dieser Meldepflicht aktuell nicht nachkommen. Das Bundesfinanzministerium hat sich selbst natürlich auch schon Absolution erteilt.

b) Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung
Nach dem Kassengesetz muss jede elektronische Registrierkasse, die ab 2020 angeschafft wird (oder Altgeräte, die aufgerüstet werden können!), über eine sog. technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Leider haben Industrie und Finanzverwaltung/BSI es nicht vermocht, diese Sicherheitseinrichtung rechtzeitig exakt zu definieren und umzusetzen. Aktuell sind nur sehr wenige Systeme überhaupt schon damit ausgerüstet. Der Bundesfinanzminister hat diese Pflicht darum bis zum 30.09.2020 ausgesetzt, offenbar weil er mit sich selbst viel Geduld hat. Noch am 16.12.2019 wurde vom Finanzministerium eine Änderung bei der Gestaltung dieser TSE verfügt…
Sagenhaft! Nicht aufrüstbare Geräte, die bis zum 31.12.2019 angeschafft worden sind oder werden, dürfen noch bis zum 31.12.2022 benutzt werden.

c) Belegausgabepflicht
Ab dem 1.1.2020 gilt eine allgemeine Belegausgabepflicht für solche Unternehmen, die eine elektronische Registrierkasse verwenden. Weil diese Pflicht nicht den Bundesfinanzminister betrifft, hat er sie praktischerweise auch nicht ausgesetzt, sondern verweist sogar ausdrücklich darauf, dass die Belegausgabepflicht pünktlich in Kraft tritt. Die Pflicht bedeutet konkret: alle Unternehmen, die eine elektronische Registrierkasse nutzen, müssen ihren KundInnen einen Beleg aushändigen. ABER: Unternehmen, die Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkaufen, können sich von der Pflicht auf Antrag befreien lassen. Wir denken, dass das nicht nur den Einzelhandel, Bäckereien, Metzgereien, Eisdielen, sondern auch alle Gastronomiebetriebe betrifft. Bitte melden Sie sich zeitnah, wenn wir für Sie diesen Antrag stellen dürfen!

Wer eine Offene Ladenkasse nutzt, ist also „fein raus“. Denn bei Offenen Ladenkassen entfallen Anmelde- und Belegausgabepflicht genauso wie die technische Sicherheitseinrichtung.

d) GoBD-Änderung
Sinnigerweise (Ironie ;-)) hat der Bundesfinanzminister auch die sog. GoBD gleich noch Ende November überarbeitet. In der Neufassung wird in aller Deutlichkeit darauf hingewiesen, wie wichtig eine Verfahrensdokumentation für die Ordnungsmäßigkeit von Buchführung und Aufzeichnungen ist. Und nassforsch wird auch gleich die Auffassung vertreten, dass eine fehlende Verfahrensdokumentation dazu führt, dass die Buchführung verworfen werden darf. Das halten wir in dieser Pauschalität schlicht für Unfug. Gleichwohl werden wir Sie im nächsten Jahr mit dem Thema „Verfahrensdokumentation“ weiter behelligen müssen, weil wir davon überzeugt sind, dass alle Unternehmen, die Einnahmen in Bargeld erzielen, eine solche Verfahrensdokumentation vorhalten sollten.

Es ist bemerkenswert, wie es sich der Fiskus herausnimmt, seinen eigenen Teil der neuen gesetzlichen Regelungen zu verschlafen, um im gleichen Atemzug darauf hinzuweisen, dass alle anderen sich gefälligst an ihre Pflichten halten müssen. Gut, dass bald Weihnachten ist...


Bleibt uns noch, Ihnen alle guten Wünsche für das ausgehende 2019 und das kommende 2020 zu übermitteln.


Mit freundlichen vorweihnachtlichen Grüßen

Michael Eichhorn  |  Markus Ody  |  Stefan Lücker