Steuerblitz®
04
.
08
.
2017

Neues aus dem Sommerloch

Werte Interessierte,

trotz „Sommerlochs“ hat auch das Steuerrecht einige Neuigkeiten zu bieten.

1. Ab 01.01.2018 wird die Grenze für sofort abschreibbare Investitionen, sog. GWG („geringwertige Wirtschaftsgüter“) von 410 € auf 800 € fast verdoppelt. Der Betrag ist als Nettobetrag zu verstehen. Investitionen zwischen 410 und 800 € sollten idealerweise bis nach dem Jahreswechsel vertagt werden. Wir hatten darauf bereits hingewiesen. Das Gesetz wurde nun auch tatsächlich verabschiedet. Im selben Gesetz wurde endlich auch die Steuerfreiheit von sog. Sanierungsgewinnen gesetzlich sauber geregelt, nachdem der Bundesfinanzhof die bislang für die Unternehmen günstige Verwaltungspraxis als rechtswidrig verworfen hatte.

2. Wir haben es schon immer gewusst: die sog. 1 %-Regelung gilt nicht nur für Pkw oder Motorräder, sondern kann auch für Fahrräder/E-Bikes/Pedelecs in Anspruch genommen werden. So sieht das neuerdings auch die OFD Nordrhein-Westfalen.

3. Auch die Kosten für einen Schlüsseldienst (jedenfalls der Lohnkostenanteil) können als haushaltsnahe Handwerkerleistungen steuerlich abgezogen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Rechnung unbar bezahlt wird.

4. Der Anspruch auf Kindergeld endet nicht mit dem Ende der ersten Berufsausbildung, wenn das tatsächliche Berufsziel eine mehrstufige Ausbildung erfordert. Im Urteilsfall wollte eine Immobilienkauffrau, die im mütterlichen Betrieb ausgebildet wurde und angestellt war, das Berufsziel „geprüfte Immobilienfachwirtin“ erreichen, welches eine einjährige Berufspraxis nach bestandener Ausbildung voraussetzt. Dass die Tochter bei der Mutter nach der Ausbildung angestellt war, erachtete das Finanzgericht Rheinland-Pfalz als unschädlich. Im Regelfall ist bei Vollendung des 25. Lebensjahres aber das Ende des elterlichen Kindergeldanspruchs erreicht.

5. In diesen Zusammenhang passt auch ein Urteil des Finanzgerichtes Münster, das die Übernahme von Fortbildungskosten durch den Arbeitgeber nicht für Arbeitslohn hält. Dabei spielt es keine Rolle, dass Angestellte solche Fortbildung ggf. auch zu anderen Arbeitgebern „mitnehmen“ könnten. Im Urteilsfall wurde um bestimmte Weiterbildungen für gewerbliche Kraftfahrer gestritten. Solche Weiterbildungen erfolgen nach Ansicht des Finanzgerichts immer im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers.

6. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Pauschalsteuer von 30 % (zzgl. Soli/Kirchensteuer), die auf „Geschenke an Geschäftsfreunde“ erhoben wird (und die keine sog. Streuwerbeartikel von geringem Wert sind), ein weiteres Geschenk darstellt. Damit sinkt der praktisch nutzbare Höchstbetrag von 35 € netto p.a. je Beschenktem auf nur noch 26 € netto. Falls die Steuer ausnahmsweise nicht mit übernommen wird, muss der Beschenkte persönlich Einkommensteuer dafür zahlen. Das nennt man dann ein echtes Danaer-Geschenk ☺.

7. Und noch eine gute Nachricht zum Schluss: Ab 2018 soll der Beitrag zur Künstlersozialkasse für sog. Verwerter von ehemals 5,2 % in 2016, 4,8 % in 2017 auf dann 4,2 % in 2018 sinken. Ursache für die deutliche Senkung ist die zunehmende Erhebung von KSK-Beiträgen durch die Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung. Für irgendetwas ist das also doch gut ;-)


Wir wünschen Ihnen einen noch einen angenehmen, unwetterfreien Sommer und grüßen freundlich!

Michael Eichhorn  |  Markus Ody  |  Stefan Lücker