Steuerblitz®
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2022

No. 134 – Corona 45: ACHTUNG: Kleinbeihilfenregelung bis zum 15.06.2022 begrenzt!

Liebe Interessierte und Betroffene,

der Frühling ist im Land und bereitet uns allen herrlich sonnige Wochenenden – wenn man sich nicht gerade mit eiligen Corona-Förderungen beschäftigen muss... 😉, denn die ursprüngliche Befristung der Überbrückungshilfe IV auf den 30.06. ist in der Praxis um 2 Wochen auf den 15.06. verkürzt worden. Das hängt mit der Befristung der EU-Genehmigung für alle Kleinbeihilfen zusammen und wird unseren Arbeitsdruck in den nächsten 4 Wochen leider noch weiter und erheblich erhöhen. Auch wenn wir uns noch mehr Arbeitsdruck gar nicht mehr so richtig vorstellen können. Wir bedauern es, dass unser Berufsstand in der aktuellen Ausgabe des SPIEGEL (Titel: Wenn alles zu viel wird) einmal mehr vergessen worden ist. Wir möchten nicht „Arbeiten bis zum Umfallen“ (so lautet die Überschrift der SPIEGEL-Titelgeschichte und werden deshalb in den nächsten 4 Wochen sehr genau priorisieren müssen. Falls die Antwort auf eine Anfrage einmal länger dauert, als Sie es von uns gewohnt sind, bitten wir Sie hiermit ganz ausdrücklich um Geduld und Verständnis für unsere schwierige Arbeitslage.


1. Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe IV ist praktisch auf den 15.06. verkürzt worden, weil – siehe oben. Nur wenn die Bearbeitung bis zum 15.06. erfolgt, ist noch ein Wechsel zwischen Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 möglich.

2. Dasselbe gilt für einen möglichen nachträglichen Wechsel zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III bzw. Neustarthilfe Plus und Überbrückungshilfe III Plus. Auch diese Förderprogramm-Wechsel können nur noch bis zum 15.06. beantragt werden. Selbstverständlich werden wir in allen Fällen, in denen ein solcher Programmwechsel noch möglich sein könnte, die für die Betroffenen günstigste Lösung errechnen und auswählen.

3. Das führt uns gedanklich zur sog. Schlussabrechnung, die für alle Programme, also für die Überbrückungshilfe I bis IV, die Neustarthilfe/Plus/2022, die November- und Dezemberhilfe vorgeschrieben ist. Laut euphorischen Meldungen des BMWK (!) – unsere aufmerksamen Leser*innen erinnern sich gewiss – sollen die Schlussabrechnungen für die allermeisten Programme seit dem 5.5. technisch möglich sein. Wer es dann tatsächlich mutig ausprobiert, landet vor sich drehenden Symbolen im digitaltechnischen Nirwana des sog. Portals, bereitgestellt vom BMWK, also im Nichts, in der absoluten Transzendenz – wie es Wikipedia erläutert. Kurzum: es funktioniert noch nicht.

4. Ähnliches gilt für das Grundsteuerportal Sachsen, das noch gar nicht erreichbar ist, aber ab dem 1. Juli 2022 nützliche Informationen rund um die Abgabe der Feststellungserklärungen zur Ermittlung der Grundsteuerwerte bereitstellen soll. Das Grundsteuerportal NRW immerhin existiert bereits und ist hier zu erreichen. Es gibt dazu auch eine ausführliche Erläuterung „Einfach erklärt“, die Sie hier finden. Möglicherweise hat die Landtagswahl die Verwaltung ja zu schnellerem Handeln motiviert.

5. Der Zinssatz der sog. Vollverzinsung, also für Nachzahlungen und Erstattungen von Steuerbeträgen soll nach einem Gesetzesentwurf der Bundesregierung rückwirkend ab dem 1.1.2019 nur noch 0,15 % monatlich, also 1,8 % p.a. betragen. Wir erinnern uns: der bisher gültige Zinssatz von 6 % p.a. war als verfassungswidrig beurteilt worden.

6. Eine Reihe von Freibeträgen soll rückwirkend ab dem 1.1.2022 angehoben werden, um die Auswirkungen der Inflation abzumildern: Der Sparerpauschbetrag für Kapitalerträge soll von 801 € je Person auf 1.000 € angehoben werden. Dasselbe gilt für den Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der um 200 € auf 1.200 € angehoben werden wird. Zusätzlich wird die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer befristet bis 2026 von 35 auf 38 Cent erhöht. Auch der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer wird von 9.984 € um 363 € auf 10.347 € je Person ansteigen.

7. Die Energiesteuer soll befristet vom 1.6.2022 bis zum 31.08.2022 deutlich gesenkt werden, weil man sich davon ein Sinken der Benzinpreise verspricht. Die Energiepreispauschale für Erwerbstätige (Rentner*innen werden ausdrücklich nicht mit einbezogen) einmalig 300 € betragen. Die Arbeitgeber*innen werden dazu verdonnert, diesen Betrag ab September 2022 über die Lohnabrechnung auszuzahlen. Alle Selbständigen erhalten einen Vorschuss durch einmalige Senkung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen.

8. Für Kindergeldberechtigte gibt es einen Einmalbonus von 100 € je Kind, der auf den Kinderfreibetrag angerechnet wird.

9. Eine spannende Entscheidung des Bundesfinanzhofs wollen wir Ihnen nicht vorenthalten: es besteht auch nach der Datenschutz-Grundverordnung kein Anspruch auf Auskunft über die bei der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (die beim Bundeszentralamt für Steuern angesiedelt ist) gespeicherten Informationen. Das Interesse der betroffenen Personen ist nach Auffassung des BFH geringer anzusehen als das Allgemeininteresse an der Sammlung und Auswertung solcher Daten.

Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion fordert zusätzlich die unbefristete Fortführung des ermäßigten Steuersatzes auf Speisen in der Gastronomie und der reduzierten Biersteuer für kleine und mittlere Brauereien. Beide Steuersenkungen sind bis Ende 2022 befristet. Aus dem Antrag: „Die weltweit einzigartige und vielfältige deutsche Brautradition mit Bierfesten, Brauereigaststätten und Biergärten, die überwiegend von kleinen und mittelständischen Betrieben geprägt ist, trägt zusammen mit einer lebendigen Restaurantkultur nicht nur zur Lebensqualität vor allem in ländlichen Regionen bei, sondern stellt darüber hinaus einen nicht zu unterschätzen Faktor für Deutschland als Reiseziel internationaler Touristen dar.“ Dem ist angesichts des herrlichen Mai-Wetters, das am heutigen 15.05. (dem Tag der Schlussredaktion) herrscht, nichts weiter hinzuzufügen. Außer einem frischen Maibock und einem herzlichen Prost!


Sonnige, frühlingshafte Grüße senden

Michael Eichhorn  |  Markus Ody  |  Stefan Lücker