Steuerblitz®
31
.
05
.
2022

No. 135 – Corona 46: ACHTUNG: Fristablauf Kleinbeihilfen/ Überbrückungshilfe IV am 15.6.2022!

Liebe Interessierte und Betroffene,

der Frühling macht gerade Pause… Da bleibt uns Zeit, die wichtigen Fristen, die anstehen, noch einmal genauer unter die Lupe zu nehmen, nachdem sogar das Portal des BMWK (wir erinnern uns noch einmal daran, wie wichtig diese geänderte Bezeichnung ist) bereits am 30.05. (keine Sekunde zu früh) eine klarstellende Mail dazu verfasst und an alle professionellen Portalnutzer*innen verschickt hat.

1. Die Antragsfrist für Erstanträge für die Überbrückungshilfe IV endet am 15.06.2022.
Wir werden voraussichtlich nur noch solche Anträge stellen können, für die uns bereits jetzt ein schriftlicher Auftrag vorliegt.

2. Wem bereits ein Bescheid zur Überbrückungshilfe IV für das erste Quartal 2022 vorliegt, kann auch für die Monate April bis Juni nur noch bis zum 15.06.2022 einen Änderungsantrag stellen.

3. Wem noch kein Bescheid vorliegt, obwohl der Antrag bereits gestellt ist, muss einen sog. Erweiterungsantrag für die Monate April bis Juni bis zum 15.06.2022 stellen. Das kann technisch bedingt nur zwischen dem 2. und 15.6.2022 geschehen.

4. Auch für noch denkbare Wechsel zwischen Neustarthilfe/Überbrückungshilfe III, Neustarthilfe Plus/Überbrückungshilfe III Plus, Neustarthilfe 2022/Überbrückungshilfe IV läuft die Antragsfrist am 15.06.2022 ab.

ACHTUNG:
Wer in den Monaten April bis Juni 2022 einen coronabedingten, erheblichen Umsatzeinbruch zu erleiden hatte und uns noch beauftragen möchte, einen Überbrückungshilfe IV-Antrag auch für diesen Zeitraum zu stellen, muss sich sputen. Nur dann, wenn uns ein schriftlicher Auftrag dafür bis zum 6.6.2022 vorliegt, ist das überhaupt noch irgendwie machbar.


Bleibt uns noch ein kurzer Blick auf die aktuellen steuerrechtlichen Entwicklungen:

5. Der Bundesfinanzhof hat in einem jungen Urteil für jemanden, der seinen Gewinn per „Einnahmenüberschussrechnung“ (also nach Zahlungsfluss) ermittelt, nun klarstellend entschieden, dass regelmäßig wiederkehrende Zahlungen (im Urteilsfall waren das Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für Mai bis Juli des Vorjahres, die am 9.1. des Folgejahres gezahlt wurden) nur dann innerhalb eines 10-Tages-Zeitraums auch nach dem maßgeblichen Kalenderjahr noch ins „alte Jahr“ gehören, wenn sie auch innerhalb dieses 10-Tages-Zeitraums fällig sind. Diese (deutlich verspäteten) Umsatzsteuer-Zahlungen fielen deshalb nicht darunter.

6. Das sagenhafte 9-Euro-Ticket, das für die Monate Juni, Juli und August gilt, und seine beschränkte Nutzbarkeit (und Möglichkeiten sie zu umgehen) sind in aller Munde. Auch das Bundesfinanzministerium hat schon gemerkt, dass es zu lohnsteuerlichen Schwierigkeiten kommen kann, die durch einen Erlass vom 30.05. gelöst werden („…die Rechtspraxis soll Klarheit erlangen…“). Die Lösung ist schlicht, allerdings alles andere als klimafreundlich: sonst steuerfreie Erstattungen von Fahrtkosten für Fahrten mit dem ÖPNV sind auf die tatsächlichen Aufwendungen beschränkt. Wenn in diesen Monaten mehr als 9 Euro Ticketpreis gezahlt wird, obwohl das Ticket vorhanden ist, wird der Differenzbetrag zum lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Ein winziger Schritt (vermutlich sinnloses) Entgegenkommen: die Kosten, die steuerfrei erstattet werden können, werden ganzjährig betrachtet. Vermutlich lässt sich eine (eigentlich vernünftige) Kürzung der Erstattung in den fraglichen Monaten arbeitsrechtlich gar nicht so einfach durchsetzen.

Verstehe jemand diese Logik. Vielleicht hilft uns Pfingsten dabei…


Etwas verwirrte, jedoch enorm fleißige Grüße senden

Michael Eichhorn  |  Markus Ody  |  Stefan Lücker