Steuerblitz®
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2022

No. 138 – Neue Entlastungen?

Liebe Interessierte und Betroffene,

kaum sind die Ferien zu Ende, wird das Wetter auch schon wieder frühherbstlich. Überall regnet es (vorzugsweise am Wochenende), was der Natur sehr gut tut. Und in den tieferen Lagen der Alpen hat es schon wieder geschneit. Drücken wir dem Klima und der Vegetation und uns die Daumen, dass die Natur sich ein Stück weit von diesem Dürresommer erholt.

Es gibt zahlreiches Fachliches zu berichten:

1. Die Diskussion um eine mögliche Fristverlängerung für die Grundstückswerterklärungen ist leider bis dato noch nicht positiv ausgegangen. Bundesfinanzminister Lindner macht sich sogar Sorgen, hält sich aber für nicht zuständig. Spannend ist, dass am 12.09.2022 noch nicht einmal 20 % der fälligen Erklärungen abgegeben waren (nach Ablauf von rund 60 % des Abgabefensters, das am 31.10. endet). In diesem Zusammenhang fällt gerne der Begriff „Bürokratiemonster“, den wir für zutreffend halten.

2. Wir berichteten an anderer Stelle bereits von der Heldentat einiger Landesfinanzverwaltungen, die einfach allen, die Einkommensteuervorauszahlungen leisten, wegen der 300 €-Energiepreispauschale (noch dazu per Post!) einen geänderten Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2022 zugeschickt haben. Das hat bei uns zu hunderten! geänderter Vorauszahlungsbescheide geführt, die wir vereinfacht bearbeitet haben. Die Hamburger Finanzverwaltung war deutlich schlauer als NRW und Sachsen. Sie hat am 9.9. eine (verfahrensrechtlich simple und zulässige) Allgemeinverfügung erlassen, nach der sich alle denken dürfen, dass die zum 10.9. fällig Vorauszahlung um besagte 300 € reduziert wird. Diese echte Verwaltungsökonomie muss auch einmal ausdrücklich gelobt werden.

3. Für sämtliche Zuwendungsbescheide über die diversen Corona-Förderungen wurden uns als prüfenden Dritten von den Bewilligungsbehörden in den letzten Wochen gerne am Wochenende (natürlich automatisiert) hunderte von „KONSENS“-Mitteilungen per Mail zugeschickt, die zum Inhalt haben, dass „…erfolgte Auszahlungen und Rückzahlungen an die für Sie zuständige Finanzbehörde zu melden…“ und alle Bescheidadressaten über diese Meldung auch informiert werden müssen. Wir und Sie wussten das bereits, weil es in allen Antragsformularen und Zuwendungsbescheiden bereits ausführlich angekündigt worden war. Wir haben uns deshalb dafür entschieden (ähnlich wie bei den geänderten Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheiden unter 2.) Sie darüber hier an dieser Stelle vereinfacht zu informieren und die Mitteilungen nur zu unseren Akten zu nehmen. – Hätten wir das jetzt auch erledigt!

4. Das Energiekostendämpfungsprogramm, über das wir bereits in der letzten Ausgabe informiert hatten, wurde zunächst bis zum 30.09. verlängert, soll aber sowohl zeitlich erweitert als auch auf einen deutlich größeren Kreis von Unternehmen (nämlich die gesamte Industrie) ausgeweitet werden. Derzeit gilt das Programm nur für Unternehmen, die auf der sog. KUEBLL-Liste bzw. im sog. EU-Krisenrahmen aufgeführt sind. Es lohnt sich deshalb, unseren nächsten Steuerblitz® sehr genau durchzusehen. Aber auch ein regelmäßiger Blick auf das zugehörige BAFA-Merkblatt, kann nicht schaden (am 18.9. um 20 Uhr „Version 26.08.2022“). Außerdem plant Bundeswirtschaftsminister Habeck, ein Programm, mit dem energieintensive KMU Zuschüsse zu Erdgas- und Stromkosten erhalten sollen, möglichst bereits rückwirkend ab September. Allerdings müssen dazu nicht nur Gespräche innerhalb der Bundesregierung geführt werden, sondern auch mit der EU-Kommission, weil die EU sehr genaue Vorgaben gemacht hat, wer unterstützt werden darf (KUEBLL bzw. EU-Krisenrahmen). Hier finden Sie die lesenswerte Pressemitteilung des BMWK vom 13.09.2022 zum „dritten digitalen Mittelstandsgipfel“ des BMWK.

5. Das Bundesarbeitsgericht (sonst nicht „unsere Baustelle“) hat entschieden, dass alle Unternehmen gesetzlich dazu verpflichtet sind, „…ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.“Fachleute gehen aktuell davon aus, dass dieser Beschluss vom 13.09. das Ende der sog. Vertrauensarbeitszeit bedeutet.

6. Der Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz wird voraussichtlich vom 1.10.2022 bis zum 31.03.2024 von 19 auf 7 % reduziert.

7. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 befassen wir uns erst, wenn es mehr ist als ein Regierungsentwurf.


Einen goldenen Herbst wünschen Ihnen

Michael Eichhorn  |  Markus Ody  |  Stefan Lücker  |  Stephanie Glock