Steuerblitz®
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2017

(Registrier-)Kassen-Blitz 2.0

Liebe Lesende,

wir erinnern uns kurz: seit dem 01.01.2017 dürfen Registrierkassen, die technisch nicht in der Lage sind sämtliche Einzelbuchungen zu speichern und für eine Betriebsprüfung vorzuhalten, nicht mehr verwendet werden! Zudem gibt es weitere Neuigkeiten zum sog. Kassengesetz:

Am 16.12.2016 hat der Bundestag das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ beschlossen. Es gibt signifikante Änderungen gegenüber den beiden ersten Gesetzesentwürfen. Um das Fazit vorwegzunehmen: der Bundesrat konnte mit seinen Änderungswünschen nicht durchdringen.

1. Einzelaufzeichnungspflicht

Die Pflicht, alle Geschäftsvorfälle einzeln aufzuzeichnen, erfährt eine gesetzliche Ausnahme: Sie besteht nämlich dann „aus Zumutbarkeitsgründen“ nicht, wenn „Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung“ verkauft werden (d.h.: soweit keine zertifizierte Registrierkasse verwendet wird). Eine Betragsgrenze wird damit nicht normiert. Damit ist klar: die Offene Ladenkasse wird weiter Bestand haben. Eine allgemeine Registrierkassenpflicht wurde also nicht eingeführt.

2. Zertifizierte Kassensysteme

Ab dem 01.01.2020 müssen Bargeldunternehmen ein zertifiziertes Kassensystem verwenden, wenn die Offene Ladenkasse für sie nicht in Betracht kommt.

Wer nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 eine neue Kasse angeschafft hat oder erwirbt, darf diese in jedem Fall bis zum 31.12.2022 weiterverwenden. Damit findet sich die vom Bundesfinanzministerium vorgeschlagene Übergangsregelung, die vom nordrhein-westfälischen Landesfinanzminister Walter-Borjans rigide (aber praxisfern) gescholten wurde, unverändert im Gesetz.

Wer eine zertifizierte Kasse erwirbt (oder deren Nutzung einstellt!), muss dem Finanzamt darüber innerhalb eines Monats nach der Veränderung eine ausführliche Meldung erstatten. Wer eine solche Kasse bereits vor dem 01.01. 2020 erworben hat, muss diese Meldung bis zum 31.01.2020 abgeben.

3. Belegausgabepflicht

Wer eine zertifizierte Kasse verwendet, muss allen an diesem Geschäftsvorfall beteiligten Personen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang einen entsprechenden Beleg darüber ausstellen. Bei „Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen“ kann die Finanzbehörde aus Zumutbarkeitsgründen eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Aber eine solche Genehmigung muss ausdrücklich beantragt werden. Für Anwender einer Offenen Ladenkasse gilt diese Regelung der Belegausgabepflicht also nicht.

4. Kassennachschau und Bußgeldvorschriften

Die Kassennachschau durch die Finanzbehörde wird ab dem 01.01.2018 eingeführt. Sie muss nicht angekündigt werden und kann sofort in eine ordentliche Betriebsprüfung übergehen. Die verschärften Bußgeldvorschriften für jedes Fehlverhalten rund um die zertifizierten Kassen wurden ebenfalls Gesetz und gelten logischerweise erst ab dem 01.01.2020.

Wir wünschen Ihnen allen ein gesundes erfolgreiches Jahr 2017 – ohne nennenswerte Kassenfehlbeträge 😀.


Freundlich grüßen

Michael Eichhorn  |  Markus Ody  |  Stefan Lücker


P.S.: Der Linksunterzeichner staunte am 02.01.2017 nicht schlecht, als er in seiner „Stamm“-Autowaschstraße einen handgeschriebenen Rechnungsbeleg erhielt – und nicht wie bisher einen per Kasse erstellten. Ganz offensichtlich ist man auch dort entsprechend gut beraten und hat auf die Offene Ladenkasse umgestellt.