Steuerblitz®
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2019

Sommerblitz

Liebe Interessierte,

bevor sich viele in den Sommerurlaub verabschieden, wollen wir es nicht versäumen, Sie wieder mit aktuellen Neuigkeiten zu versorgen. Es lag im ersten Halbjahr eine ganze Menge Arbeit auf unseren Tischen, sodass wir den Steuerblitz® zum Ende des 1. Quartals haben ausfallen lassen.

Wir werden nun ganz verstärkt unsere Arbeitsergebnisse auf elektronischem Wege an Sie verschicken. Das spart Zeit und Ressourcen und ist der Vorgriff auf ein (fast) papierloses Büro, das wir in nicht allzu ferner Zukunft umzusetzen gedenken.

Unsere neue Homepage befindet sich in der letzten Phase vor der Veröffentlichung.
Sie sehen also: wir haben eine ganze Menge unternommen!

Selbstverständlich gibt es auch einige Steuerthemen anzusprechen:

1. Förderung des (Miet)wohnungsbaus, der neue „§ 7b“

Der Bundesrat hat in seiner letzten Sitzung Ende Juni dem Gesetzesvorschlag der Bundesregierung, der seit über einem halben Jahr auf dem Tisch lag, endlich zugestimmt. In den ersten 4 Jahren (Anschaffungs-/Herstellungsjahr inklusive) können neben der üblichen 2%igen Abschreibung jeweils zusätzlich 5 % Abschreibung p.a. angesetzt werden. Allerdings fallen nur bestimmte Neubauprojekte unter diese Förderung:

  • Der Bauantrag muss nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellt werden.
  • Die Baukosten dürfen max. 3.000 €/qm Wohnfläche betragen.
  • Solche Wohnungen müssen 10 Jahre lang (Anschaffungs-/Herstellungsjahr mit eingerechnet) zu Wohnzwecken entgeltlich vermietet werden.

Gefördert werden dann nur 2.000 €/qm.

Ein praktisches Beispiel mag das verdeutlichen: Ein Haus mit 3 Wohnungen und 300 qm Wohnfläche kostet (ohne Grundstück) 900.000 € und wird vermietet. Dann können in den ersten 4 Jahren also zusätzliche Abschreibungen von 600.000 € x 5 %, also 30.000 € jährlich steuerlich berücksichtigt werden.

Randnotiz: bereits seit Anfang 2018 existiert wieder ein neues Baukindergeld für selbst genutzte Objekt, dessen Erfolg allerdings bislang bescheiden sein soll. Das mag an den Eckdaten liegen: das zu versteuernde Familieneinkommen darf (bei einem Kind) 90 T€ p.a. nicht übersteigen. Für jedes weitere Kind wird der Betrag um 15 T€ erhöht. Die Antragsteller müssen nicht verheiratet sein. Die Baugenehmigung für das Objekt muss bis zum 31.12.2020 erteilt werden; das Vorhaben darf erst nach dem 1.1.2018 begonnen sein. Zuständig für die Vergabe ist die KfW. Die Förderung beträgt 1.200 € je Kind unter 18 Jahren für max. 10 Jahre.

Weiterführende Informationen finden sich hier: https://www.kfw.de/s/dei1LRR

2. Die beleglose Steuererklärung – ein Praxisbericht

Das Bundeszentralamt für Steuern hat bereits Ende 2017 darauf hingewiesen, dass die beleglose Steuererklärung ab 2018 Standard werden wird. Unsere Praxiserfahrung zeigt leider das genaue Gegenteil. Das gipfelt darin, dass wir aktuell mit einem Sächsischen Finanzamt darüber streiten, ob eine von uns erteilte Bescheinigung über angefallene und gezahlte Steuerberatungskosten (= eine Quittung) nicht ausreicht, um Werbungskosten eines Privatmenschen zu dokumentieren. Die Handhabung ist noch dazu von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Im „Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ wurde aus der Pflicht, bestimmte Belege vorzulegen, die Pflicht, Belege nur noch vorhalten zu müssen.
In der Gesetzesbegründung stand: „Dies vermindert den Aufwand der Steuererklärung auf Seiten der Steuerpflichtigen…“. Aktuell kann man nur den Eindruck gewinnen, dass sich dieser Plan ins Gegenteil verkehrt hat.

3. Kein Dienstwagen bei Ehegatten-Minijob

Vor kurzem hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass es nicht „fremdüblich“ sei, wenn einem Ehegatten, der im Betrieb des anderen Ehegatten einen Minijob verrichtet, ein Dienstwagen gestellt wird. Das ist bedauerlich, weil er damit eine nützliche Gestaltung in der Praxis zunichte macht.

4. Mitreise ist keine Schenkung

Das Finanzgericht Hamburg hat im vergangenen Jahr entschieden, dass eine unentgeltliche Mitreise (im Urteilsfall ist von einer Kreuzfahrt mit Kosten von mehr als 500 T€ die Rede!) keine Schenkung darstellt. Solche „Luxusaufwendungen“ seien nicht schenkungsteuerpflichtig, weil der Nutznießende dabei keine eigenen „Aufwendungen erspart“. Die Finanzverwaltung lässt diese bemerkenswerte Rechtsauffassung allerdings noch vom Bundesfinanzhof überprüfen.


Bleibt uns noch, Ihnen einen sonnigen, nicht zu trockenen, nicht zu heißen, möglichst angenehmen Sommer zu wünschen.


Freundlich grüßen

Michael Eichhorn  |  Markus Ody  |  Stefan Lücker