Steuerblitz®
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2018

Wichtige Fristsache zur Abgeltungssteuer

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir hatten Sie schon in früheren Jahren per Steuerblitz über eine wichtige Frist informiert, die seit 2009 bei privaten Kapitalanlegern wegen der Umstellung auf die Abgeltungssteuer für Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne eingeführt wurde und u. U. große Bedeutung hat.

Durch die Besteuerung an der Quelle ist die gesamte Steuerlast grundsätzlich abgegolten, d.h. die Erträge werden nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben. Dasselbe gilt für Verluste aus Wertpapierverkäufen sowie für alle anderen negativen Kapitalerträge (z.B. Stückzinsen). Diese werden regelmäßig nur noch bankintern vorgetragen und erst später mit potenziellen zukünftigen Gewinnen verrechnet.

Eine Verrechnung mit positiven Kapitalerträgen bei anderen Kreditinstituten ist aber auch im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2018 auf Antrag möglich. Dafür muss jedoch zwingend eine sog. "Verlustbescheinigung" bei der Bank beantragt werden, bei der der Verlust erzielt wurde.

Der Antrag auf Ausstellung einer Verlustbescheinigung ist immer dann sinnvoll, wenn im selben Jahr bei mindestens einer Bank negative und bei mindestens einer anderen Bank positive Kapitalerträge entstanden sind.

Der (unwiderrufliche) Antrag ist bis spätestens zum 15.12.2018 bei der Bank zu stellen! Später eingehende Anträge dürfen ausdrücklich nicht mehr berücksichtigt werden.

Unser Tipp: Wenden Sie sich in diesen Fällen bitte umgehend an Ihren persönlichen Anlageberater, um zu erfahren, ob für 2018 aktuell Verluste entstanden sind, die bescheinigt werden könnten.

Wie immer gilt: Sprechen Sie uns bei Fragen bitte an oder schreiben Sie uns!


Mit freundlichen Grüßen

Michael Eichhorn  |  Markus Ody  |  Stefan Lücker