Steuerblitz®
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2017

Aktuelles vor dem anstehenden Jahreswechsel

Werte Interessierte,

bevor wir alle wieder einmal vom Jahresende geradezu überrascht werden (noch dazu ist die diesjährige Adventszeit minimal kurz), möchten wir Sie auf verschiedene Neuigkeiten hinweisen, die für viele von Bedeutung sein dürften:

1. Im vorletzten Steuerblitz hatten wir Sie darüber informiert, dass der Bundesfinanzhof den realen „Geschenkewert“ von ehedem 35 € netto praktisch um 30 % reduziert hatte, weil die darauf für die Beschenkten zu entrichtende Pauschalsteuer auch als Geschenk gewertet wird. Jetzt hat die Finanzverwaltung allerdings „Entwarnung“ gegeben: der Bundesfinanzminister hat sämtliche Finanzbehörden angewiesen, dieses Urteil nicht anzuwenden. Es bleibt also weiter dabei: die 35 € netto sind die tatsächliche Obergrenze für den Geschenkpreis. Dabei muss zwingend festgehalten werden, wer die Geschenke erhalten hat. Ausnahme: bei sog. Streuwerbeartikeln müssen weder die Beschenkten notiert noch zusätzlich pauschale Lohnsteuer gezahlt werden. Was genau darunter fällt, ist allerdings unklar. Für einfache Kugelschreiber und Streichholzbriefchen bejaht die Rechtsprechung das ebenso wie für schlichte (!) Wandkalender. Unter Umständen (bei der Verteilung auf Messen) können auch Werbe-T-Shirts dazu gehören. Eine absolute Wertgrenze dafür ist leider bis dato nicht festgelegt.

2. Rückwirkend zum 1.1.2017 wurde die Grenze für umsatzsteuerliche Kleinbetragsrechnungen von früher 150 € (brutto) auf jetzt 250 € brutto angehoben. Für solche Rechnungen gelten einfachere Anforderungen:
Es reicht für den Vorsteuerabzug nämlich aus, wenn solche Rechnungen

  • Name/Anschrift des leistenden Unternehmens,
  • das Ausstellungsdatum,
  • die genaue Leistungsbezeichnung
  • der Bruttorechnungsbetrag und
  • den Umsatzsteuersatz

enthalten.

3. Und noch eine wichtige Entscheidung hat der Europäische Gerichthof vor wenigen Tagen getroffen und damit die strengere deutsche Rechtsprechung übertrumpft und modernisiert: Für den Vorsteuerabzug reicht es aus, wenn die Anschrift des leistenden Unternehmers eine reine Briefkastenanschrift ist. In Zeiten, in denen viele Dienstleister gar nicht mehr über übliche Büroräume verfügen, beschert dieses Urteil eine zeitgemäße Rechtsanwendung. Ob an dieser Anschrift die Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, ist nach Auffassung des EuGH bedeutungslos.

4. Die Berücksichtigung von Gesellschaftereinzahlungen als Anschaffungskosten (mit steuerlicher Wirkung nur im Falle einer UG-/GmbH-Insolvenz!) bröckelt weiter. Der Bundesfinanzhof hat vor kurzem bereits entschieden, dass sich einfache Gesellschafterdarlehen in vielen Fällen bereits nicht mehr auswirken. In einem weiteren Verfahren, in dem es darum geht, ob Einzahlungen in die Kapitalrücklage sich generell noch auswirken sollen, hat der Bundesfinanzhof jetzt das Bundesfinanzministerium zum Beitritt aufgefordert. Aktuell die einzige 100%ig sichere Methode bleibt nur die Erhöhung des Stammkapitals.

5. Ab 2018 ändern sich zahlreiche Verpflegungspauschalen für Auslandsdienstreisen. Die Änderungen finden Sie unter www.bundesfinanzministerium.de mit den Suchbegriffen “Auslandsreisen 2018”.

6. Nicht nur das Aufladen von Elektroautos im Betrieb des Arbeitgebers ist lohnsteuerfrei. Diese Regelung gilt nach einer Verlautbarung des Bundesfinanzministeriums auch für andere Fahrzeuge und E-Bikes/Pedelecs.

7. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden können.

8. Auch ein Hunde-Gassi-Service soll als haushaltsnahe Dienstleistung zu berücksichtigen sein. Meint jedenfalls das Hessische Finanzgericht. Entscheidend bleibt, dass die Rechnungen dafür unbar bezahlt werden. Eine Elektrogeräte-Reparatur ist nur dann haushaltsnah, wenn sie auch tatsächlich im Haushalt durchgeführt wird.

9. Für in der gesetzlichen Krankenversicherung einkommensabhängig freiwillig Versicherte ergeben sich ab dem Versicherungsjahr 2018 gravierende Änderungen: Zukünftig können die Beiträge gemäß den tatsächlichen Einnahmen rückwirkend (bis zu 3 Jahre) angepasst werden. Das kann zu Beitragsnachzahlungen, aber auch zu Beitragsrückerstattungen führen! Dazu passt, dass die Finanzverwaltung den Krankenkassen das beitragserhebliche Einkommen auf Anfrage melden darf, wenn der Versicherte der Anfrage der Krankenkasse nicht nachkommt.

Bleibt uns noch, Ihnen ein möglichst wenig hektisches Jahresende, eine besinnliche Adventszeit und erholsame Feiertage zum Jahreswechsel zu wünschen.


Freundlich grüßen

Michael Eichhorn  |  Markus Ody  |  Stefan Lücker