Steuerblitz®
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2022

No. 131: EILIGES PROJEKT Grundsteuerreform!

Werte Interessierte und Betroffene,

wie bereits in der letzten Ausgabe angekündigt, melden wir uns heute mit eiligen und gewichtigen Informationen zur Grundsteuerreform.

In Deutschland müssen rund 36 Millionen Grundstücke steuerlich neu bewertet werden. Bedanken dürfen wir uns alle beim Bundesverfassungsgericht bzw. verschiedenen Kläger*innen, die unsere bisherige Einheitsbewertung von Grundvermögen (nach den gesetzlichen Regeln mit historischen Werten zum 1.1.1964 bzw. in den jüngeren Bundesländern nach denen zum 1.1.1935) für verfassungswidrig befunden haben. Der Gesetzgeber musste deshalb reagieren und hat eine Neubewertung aller inländischen Grundstücke zum 1.1.2022 verfügt. Es gelten in den verschiedenen Bundesländern verschiedene Bewertungsmodelle. Entscheidend für das Bewertungsmodell ist die Lage des Grundstücks.

Nicht alle Eigentümer*innen werden automatisch von der Finanzverwaltung bzw. der Gemeinde, in dem ein Grundstück liegt, darüber ausdrücklich schriftlich benachrichtigt. Theoretisch reicht nämlich eine „öffentliche Bekanntmachung“ wie bei der laufenden Einkommensteuer, die bereits nahezu überall erfolgt sein dürfte! Die Erklärungen müssen in der Zeit vom 1.7.2022 bis zum 31.10.2022 elektronisch abgegeben werden. Nach derzeitigem Stand kommt eine Verlängerung der Erklärungsfristen nicht in Frage.

Selbstverständlich unterstützen wir Sie dabei gerne. Wenn Sie uns mit der Vorbereitung der Erklärung(en) beauftragen möchten, benötigen wir bis zum 30.04.2022 von Ihnen neben einem kurzen schriftlichen Auftrag an office@eichhorn-ody.de folgende Informationen zum betroffenen Grundstück:

  • die Lage (Adresse des Grundstücks)
  • genauere Grundbuchangaben (Gemarkung, Flurstück)
  • die Grundstücksart (z.B. Einfamilienhaus, Eigentumswohnung, unbebautes Grundstück, Mietwohn- oder Geschäftsgrundstück),
  • die Einheitswertnummer des Objektes (findet sich z.B. manchmal auch auf den bisherigen Grundsteuerbescheiden),
  • falls bekannt, Informationen zur Grundstücks-, Nutz- oder Wohnfläche.

Falls wir für das betreffende Objekt im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung bereits eine „Anlage V“ erstellen, liegen uns möglicherweise schon einzelne Informationen vor.

Für uns ist Ihre Unterstützung (auch angesichts der noch nicht schlussabgerechneten Corona-Förderprogramme) mit einem beachtlichen organisatorischen, logistischen und zeitlichen Aufwand verbunden. Darum wollen wir Sie auch über die Größenordnung der dadurch entstehenden Kosten bereits heute und vorab möglichst konkret informieren. Nach der Steuerberatervergütungsverordnung ist der steuerliche Wert der Immobilie für die Honorarbemessung entscheidend. Für eine Eigentumswohnung/ein Einfamilienhaus mit einem Steuerwert von 500 T€ müssen Sie mit einem Honorar von ca. 1.200 € zzgl. Umsatzsteuer, also 1.428 € brutto rechnen. Für ein Mehrfamilienhaus mit einem Steuerwert von 2.5 Mio. € wird voraussichtlich ein Honorar von ca. 3.400 € zzgl. Umsatzsteuer, also 4.046 € brutto entstehen. Diese Honorare liegen im mittleren Bereich des gesetzlich vorgesehenen Honorars. Bei vermieteten Objekten zählt das Honorar selbstverständlich zu den steuerlich abziehbaren Werbungskosten.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Sie um eine zeitnahe Beauftragung bitten müssen, falls Sie sich für unsere Unterstützung entscheiden. Falls wir bis zum 30.04.2022 ohne Ihren schriftlichen Auftrag bleiben (siehe oben), können wir leider nicht garantieren, dass wir für Sie rechtzeitig tätig werden können.


Unter Volldampf grüßen

Michael Eichhorn  |  Markus Ody  |  Stefan Lücker